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§ 46 - Pfandbriefgesetz (PfandBG)
G. v. 22.05.2005 BGBl. I S. 1373; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 19.07.2005; FNA: 7628-8 Gedeckte Schuldverschreibungen
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Geltung ab 19.07.2005; FNA: 7628-8 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 46 Beleihungsgrenze
§ 46 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Hypotheken, die vor dem 13. Oktober 2004 in ein bei der Pfandbriefbank geführtes Deckungsregister für Hypothekenpfandbriefe eingetragen worden sind, dürfen, soweit sie nicht den Erfordernissen des § 16 Abs. 1 bis 3 entsprechen, abweichend von § 14 Abs. 1 bis zum 30. Juni 2006 in Höhe von 50 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer vor dem 13. Oktober durchgeführten Wertermittlung festgesetzten Wertes zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen benutzt werden.
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Zitierungen von § 46 PfandBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 PfandBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PfandBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 12 RStruktG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 46a" durch die Angabe „§ 46 Absatz 1" ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „den ... 1" ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 46 und 46a" durch die Angabe „§ 46" ersetzt. 3. § 31 wird wie ... 1 werden die Wörter „den §§ 46 und 46a" durch die Angabe „§ 46 " ersetzt. 3. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 ...
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