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§ 53 - Pfandbriefgesetz (PfandBG)

§ 53 Übergangsvorschrift zum CRD IV-Umsetzungsgesetz



1§ 28 Absatz 1 bis 3 dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf das am 1. April 2014 beginnende Quartal, bei Anwendung des § 28 Absatz 5 erstmals auf das am 1. April 2015 beginnende Quartal, anzuwenden. 2§ 28 Absatz 1 bis 3 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist letztmalig auf das am 31. März 2014 endende Quartal und § 28 Absatz 5 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist in Bezug auf § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung letztmalig auf das am 31. März 2015 endende Quartal anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 53 PfandBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 2 CRD IV-Umsetzungsgesetz
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
aktuell vorher 25.11.2010Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
aktuell vorher 26.03.2009Artikel 1 Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
vom 20.03.2009 BGBl. I S. 607
aktuellvor 26.03.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 53 PfandBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 PfandBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 4 BRRDUG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... 27a Pfandbriefmeldungen; Verordnungsermächtigung". d) Nach der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe angefügt: „§ 54 Übergangsvorschrift zum ...

CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 2 CRDIVUG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... Vergütung des Sachwalters; Verordnungsermächtigung". c) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst: „§ 53 Übergangsvorschrift zum CRD ... c) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst: „ § 53 Übergangsvorschrift zum CRD IV-Umsetzungsgesetz". 2. § 2 wird wie folgt ... Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt. 25. § 53 wird wie folgt gefasst: „§ 53 Übergangsvorschrift zum CRD ... Nr. 575/2013" ersetzt. 25. § 53 wird wie folgt gefasst: „ § 53 Übergangsvorschrift zum CRD IV-Umsetzungsgesetz § 28 Absatz 1 bis 3 dieses ...

Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 1 PfandBFEG Änderung des Pfandbriefgesetzes
...  § 26f Weitere Deckungswerte". d) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst: „§ 53 Übergangsregelung". 2. ... d) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst: „§ 53 Übergangsregelung". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) ... 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. 34. § 53 wird wie folgt gefasst: „§ 53 Übergangsregelung § 4 ... 1 Satz 1" ersetzt. 34. § 53 wird wie folgt gefasst: „§ 53 Übergangsregelung § 4 Abs. 1a ist ab dem 1. November 2009 ...

Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 3 2. BKRUG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Sachwalterernennung". d) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst: „§ 53 (weggefallen)". 2. § 1 ... d) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst: „§ 53 (weggefallen)". 2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) ... Werten zu tragen; Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend." 16. § 53 wird ...