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Änderung § 19 PfandBG vom 30.12.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 PfandBG, alle Änderungen durch Artikel 9 KrZwMGEG am 30. Dezember 2023 und Änderungshistorie des PfandBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 19 PfandBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2023 geltenden Fassung | § 19 PfandBG n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Weitere Deckungswerte | |
(1) 1 Die in § 12 Absatz 1 vorgeschriebene Deckung kann auch erfolgen 1. nach Maßgabe einer auf Grund des § 4b Absatz 5 erlassenen Allgemeinverfügung bis zu insgesamt 8 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe durch Ansprüche auf den bei vorzeitiger Beendigung des Rahmenvertrags einheitlich an die Pfandbriefbank zu zahlenden Betrag eines Derivategeschäfts, das mit einem Vertragspartner nach § 4b Absatz 4 Nummer 4 unter den dort genannten Voraussetzungen besteht; 2. bis zu insgesamt 10 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe a) durch Geldforderungen, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist, deren Erfüllung nicht bedingt, anderen Forderungen rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in sonstiger Weise eingeschränkt ist, gegen Kreditinstitute, die die Bedingungen des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 erfüllen und denen ein der Bonitätsstufe 2 entsprechendes Risikogewicht zugewiesen ist, b) durch jeweilige Guthaben aus einer Kontoverbindung mit den in Buchstabe a genannten Kreditinstituten, c) durch Ansprüche auf den bei vorzeitiger Beendigung des Rahmenvertrags einheitlich an die Pfandbriefbank zu zahlenden Betrag eines Derivategeschäfts, das mit einem Kreditinstitut abgeschlossen ist, das die Bedingungen des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 erfüllt und dem ein der Bonitätsstufe 2 entsprechendes Risikogewicht zugewiesen ist; 3. bis zu insgesamt 15 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe | |
(Text alte Fassung) a) durch Deckungswerte der in § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 bezeichneten Art, | (Text neue Fassung) a) durch Deckungswerte der in § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bezeichneten Art, sofern es sich nicht um Schuldverschreibungen handelt, |
b) durch Geldforderungen, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist, deren Erfüllung nicht bedingt, anderen Forderungen rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in sonstiger Weise eingeschränkt ist, aa) gegen die Europäische Zentralbank, bb) gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder cc) gegen Kreditinstitute, die die Bedingungen des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 erfüllen und denen ein der Bonitätsstufe 1 entsprechendes Risikogewicht zugewiesen ist, c) durch jeweilige Guthaben aus einer Kontoverbindung mit den in Buchstabe b genannten Stellen, d) durch Ansprüche auf den bei vorzeitiger Beendigung des Rahmenvertrags einheitlich an die Pfandbriefbank zu zahlenden Betrag eines Derivategeschäfts, das abgeschlossen ist mit aa) dem Bund, bb) einem Land oder cc) einem Kreditinstitut, das die Bedingungen des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 erfüllt und dem ein der Bonitätsstufe 1 entsprechendes Risikogewicht zugewiesen ist; | |
4. bis zu insgesamt 20 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe durch Deckungswerte der in § 20 Absatz 1 bezeichneten Art, sofern es sich um Schuldverschreibungen handelt. 2 Bei der Deckung gemäß Satz 1 Nummer 2 sind die in Satz 1 Nummer 1 genannten Deckungswerte anzurechnen. 3 Bei der Deckung gemäß Satz 1 Nummer 3 sind die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Deckungswerte anzurechnen. 4 Bei der Deckung gemäß Satz 1 Nummer 4 sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Deckungswerte anzurechnen. 5 Der Anteil an Geldforderungen, auch als jeweiliges Guthaben aus einer Kontoverbindung, und Ansprüchen auf den bei vorzeitiger Beendigung des Rahmenvertrags einheitlich an die Pfandbriefbank zu zahlenden Betrag eines Derivategeschäfts gegen Kreditinstitute, die derselben Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehören, darf nicht höher sein als 2 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe. 6 Für Geldforderungen gemäß Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, und gemäß Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc, auch in Verbindung mit Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c, die aus der Zahlungsabwicklung von Deckungswerten entstehen, gilt § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe c nicht. 7 § 20 Absatz 3 gilt entsprechend. | 4. bis zu insgesamt 20 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe durch Deckungswerte der in § 20 Absatz 1 bezeichneten Art, sofern es sich um Schuldverschreibungen handelt; 2 Bei der Deckung gemäß Satz 1 Nummer 2 sind die in Satz 1 Nummer 1 genannten Deckungswerte anzurechnen. 3 Bei der Deckung gemäß Satz 1 Nummer 3 sind die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Deckungswerte anzurechnen. 4 Bei der Deckung gemäß Satz 1 Nummer 4 sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Deckungswerte anzurechnen. 5 Der Anteil an Geldforderungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3, auch als jeweiliges Guthaben aus einer Kontoverbindung, und Ansprüchen auf den bei vorzeitiger Beendigung des Rahmenvertrags einheitlich an die Pfandbriefbank zu zahlenden Betrag eines Derivategeschäfts gegen ein Kreditinstitut oder Kreditinstitute, die derselben Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehören, darf nicht höher sein als 2 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe. 6 Für Geldforderungen gemäß Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, und gemäß Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc, auch in Verbindung mit Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c, die aus der Zahlungsabwicklung von Deckungswerten entstehen, gilt § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe c nicht. 7 § 20 Absatz 3 gilt entsprechend. |
(2) Im Falle des § 2 Abs. 3 kann die Bundesanstalt Ausnahmen von den Begrenzungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa und bb, auch in Verbindung mit Buchstabe c, und gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und bb und Nummer 4 zulassen. |
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