Tools:
Update via:
Änderung § 31a PfandBG vom 04.09.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 CBD-UG am 4. September 2013 und Änderungshistorie des PfandBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 31a PfandBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.09.2013 geltenden Fassung | § 31a PfandBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 31a (neu) | (Text neue Fassung)§ 31a Vergütung des Sachwalters |
(1) 1 Der Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. 2 Die Höhe der Vergütung soll den Aufwand des Sachwalters, den wertmäßigen Erfolg der Abwicklung und den Nennwert des Pfandbriefumlaufs berücksichtigen. 3 Die Kosten der Verwaltung durch den Sachwalter einschließlich seiner Vergütung und der Erstattung seiner Auslagen sind aus dem Vermögen der Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit zu tragen. (2) 1 Das für die Ernennung zuständige Gericht setzt die Vergütung und die Auslagen auf Antrag des Sachwalters fest. 2 Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1485/al0-41181.htm