Änderung § 4a PfandBG vom 01.01.2014

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§ 4a PfandBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 4a PfandBG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4a Umschuldungsklauseln in Staatsanleihen


vorherige Änderung

 


Umschuldungsklauseln nach § 4a des Bundesschuldenwesengesetzes in den Emissionsbedingungen von Schuldverschreibungen des Bundes sowie entsprechende Umschuldungsklauseln in den Emissionsbedingungen von Schuldverschreibungen anderer Schuldner im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 stehen einer Indeckungnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2, § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 20 Absatz 1 Nummer 1, § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht entgegen.




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