Änderung § 47 PfandBG vom 01.07.2021

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§ 47 PfandBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 47 PfandBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 47 Vorrecht der Schiffspfandbriefgläubiger


(Text neue Fassung)

§ 47 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bis zum Ablauf des 18. Juli 2009 unterliegt eine Pfandbriefbank, die vor dem 19. Juli 2005 Schiffspfandbriefe nach § 1 Nr. 1 des Schiffsbankgesetzes begeben hat, nicht der Grenze des § 22 Abs. 5 Satz 2. Die Pfandbriefbank hat jedoch sicherzustellen, dass der Gesamtbetrag der Beleihungen, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Schiffspfandbriefgläubiger nach § 30 Abs. 1 auf die Forderungen der Pfandbriefgläubiger aus diesen Beleihungen erstreckt, bis zum Ablauf des 18. Juli 2007 50 Prozent des Gesamtbetrages der Forderungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht übersteigt.



 



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