Änderung § 14 PfandBG vom 26.03.2009

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§ 14 PfandBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung
§ 14 PfandBG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Beleihungsgrenze


(Text alte Fassung)

(1) Hypotheken dürfen nur bis zur Höhe der ersten 60 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung nach § 16 festgesetzten Wertes des Grundstücks (Beleihungswert) zur Deckung benutzt werden.

(2) Hypotheken gelten nur bis zur Höhe der Beleihungsgrenze nach Absatz 1 als eingetragene Deckungswerte.


(Text neue Fassung)

Hypotheken dürfen nur bis zur Höhe der ersten 60 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung nach § 16 festgesetzten Wertes des Grundstücks (Beleihungswert) zur Deckung benutzt werden.




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