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Änderung § 25 PfandBG vom 26.03.2009
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§ 25 PfandBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung | § 25 PfandBG n.F. (neue Fassung) in der am 26.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Abzahlungsbeginn | |
(Text alte Fassung) Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeitraum, der die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt, hinausgeschoben werden; mit Genehmigung der Bundesanstalt kann dieser Zeitraum für einzelne Darlehensforderungen aus besonderen Gründen bis zu fünf Jahren verlängert werden. Auch in diesem Falle darf die in § 22 Abs. 4 Satz 3 vorgesehene Darlehensdauer nicht überschritten werden. | (Text neue Fassung) Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeitraum, der die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt, hinausgeschoben werden; mit Genehmigung der Bundesanstalt kann dieser Zeitraum für einzelne Darlehensforderungen aus besonderen Gründen bis zu fünf Jahren verlängert werden. |
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