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Änderung § 26a PfandBG vom 26.03.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26a PfandBG, alle Änderungen durch Artikel 1 PfandBFEG am 26. März 2009 und Änderungshistorie des PfandBG

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§ 26a PfandBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung
§ 26a PfandBG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 26a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26a Deckungswerte


vorherige Änderung

 


1 Zur Deckung für Flugzeugpfandbriefe dürfen nur durch Registerpfandrechte nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder durch ausländische Flugzeughypotheken gesicherte Darlehensforderungen verwendet werden, soweit sie den Erfordernissen der §§ 26b bis 26f entsprechen. 2 Im Falle einer teilweisen Verwendung einer Darlehensforderung zur Deckung hat die Pfandbriefbank den Vorgang nachvollziehbar zu dokumentieren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)