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Artikel 1 - Viertes Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes (4. DirektZahlDurchfGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 5 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) 8 Prozent der für das Kalenderjahr 2022 für Deutschland anzuwendenden nationalen Obergrenze nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden als zusätzliche, im Haushaltsjahr 2023 aus dem ELER finanzierte Förderung bereitgestellt."
- 2.
- In § 16 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Region" das Komma und der nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. DirektZahlDurchfGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
4. DirektZahlDurchfGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Artikel 2 VkBkmMoG Folgeänderungen
... Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2995 ) geändert worden ist, wird aufgehoben. (28) § 6 des ...
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