Artikel 1 - Viertes Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes (4. DirektZahlDurchfGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2021 DirektZahlDurchfG § 5, § 16

Das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 5 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) 8 Prozent der für das Kalenderjahr 2022 für Deutschland anzuwendenden nationalen Obergrenze nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden als zusätzliche, im Haushaltsjahr 2023 aus dem ELER finanzierte Förderung bereitgestellt."

2.
In § 16 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Region" das Komma und der nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. DirektZahlDurchfGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. DirektZahlDurchfGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Artikel 2 VkBkmMoG Folgeänderungen
... Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2995 ) geändert worden ist, wird aufgehoben. (28) § 6 des ...


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