Änderung § 24 GAPKondG vom 22.11.2022

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§ 24 GAPKondG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.11.2022 geltenden Fassung
§ 24 GAPKondG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 24 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die §§ 1, 9, 12 Absatz 5, 7 und 8 sowie § 23 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) 1 Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplanes für Deutschland gefasst hat. 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt.



 
 



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