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Änderung § 5 GAPKondG vom 21.11.2024
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§ 5 GAPKondG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2024 geltenden Fassung | § 5 GAPKondG n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Genehmigungspflicht für Umwandlungen | |
(1) 1 Dauergrünland darf nur mit Genehmigung umgewandelt werden. 2 Eine Genehmigung wird erteilt: 1. im Fall von Dauergrünland, das im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80) oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates oder im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstanden ist, 2. im Fall von anderem Dauergrünland als dem in Nummer 1 genannten, das ab dem 1. Januar 2015 neu entstanden ist, 3. im Fall von anderem Dauergrünland als dem in den Nummern 1 und 2 genannten, wenn in derselben Region nach § 4 Absatz 2 eine Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl als Dauergrünland neu angelegt wird. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 3 Das Überführen in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche ist genehmigungsfrei. |
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist Dauergrünland, das auf Grund folgender Vorschriften angelegt wurde, Dauergrünland im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3: 1. auf Grund von Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder 2. auf Grund von Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands zur Durchführung von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) oder von Artikel 93 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. | |
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Genehmigung ohne Pflicht zur Neuanlage von Dauergrünland erteilt, wenn die Nutzung der Fläche derart geändert werden soll, dass die Fläche keine landwirtschaftliche Fläche mehr ist. (4) Eine Genehmigung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, wird nicht erteilt, wenn | (3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 wird nicht erteilt, wenn |
1. andere Rechtsvorschriften einer Umwandlung entgegenstehen, 2. im Fall der Durchführung eines nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens die erforderliche Genehmigung nicht erteilt ist oder 3. der Begünstigte Verpflichtungen gegenüber öffentlichen Stellen hat, die einer Umwandlung entgegenstehen. | |
(5) 1 Eine Genehmigung nach Absatz 1 wird ferner nicht erteilt, wenn das Dauergrünland ein Grünlandlebensraumtyp des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, außerhalb der Gebiete ist, die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen sind. 2 § 12 Absatz 3, 6 und 7 findet auf Dauergrünland nach Satz 1 entsprechende Anwendung. | (4) 1 Eine Genehmigung nach Absatz 1 wird ferner nicht erteilt, wenn das Dauergrünland ein Grünlandlebensraumtyp des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, außerhalb der Gebiete ist, die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen sind. 2 § 12 Absatz 3 findet auf Dauergrünland nach Satz 1 entsprechende Anwendung. |
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