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Änderung § 10 GAPKondG vom 21.11.2024

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§ 10 GAPKondG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2024 geltenden Fassung
§ 10 GAPKondG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren


(Text neue Fassung)

§ 10 Mindestschutz für Feuchtgebiete und Moore


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Dauergrünland in den in der Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Feuchtgebieten und Mooren darf nicht umgewandelt oder gepflügt werden. 2 Dauerkulturen in den gemäß Satz 1 bezeichneten Feuchtgebieten und Mooren dürfen nicht in Ackerland umgewandelt werden.

(2) Auf landwirtschaftlichen Flächen in den in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Feuchtgebieten und Mooren dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden durch



(1) 1 Dauergrünland in den in einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Feuchtgebieten und Mooren darf nicht umgewandelt oder gepflügt werden. 2 Satz 1 gilt nicht beim Überführen in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche. 3 Obstbaum-Dauerkulturen in den in einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Feuchtgebieten und Mooren dürfen nicht in Ackerland umgewandelt werden.

(2) Auf landwirtschaftlichen Flächen in den in einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Feuchtgebieten und Mooren dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden durch

(Textabschnitt unverändert)

1. einen Eingriff in das Bodenprofil mit schweren Baumaschinen,

2. eine Bodenwendung tiefer als 30 Zentimeter oder

3. eine Auf- und Übersandung.

vorherige Änderung

 


(3) Durch eine Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 können weitere Ausnahmen von dem Verbot in Absatz 1 Satz 1 und Ausnahmen von den Verboten in Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 zugelassen werden, insbesondere um den Anbau in Paludikultur zu ermöglichen oder, sofern in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis Neuansaat, Neuanpflanzungen oder Rodungen notwendig werden, weitergehende Bodenbearbeitungen zu ermöglichen.