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Änderung § 15 GAPKondG vom 21.11.2024
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§ 13 GAPKondG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2024 geltenden Fassung | § 15 GAPKondG n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356 |
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(Text alte Fassung) § 13 Anwendung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems | (Text neue Fassung)§ 15 Anwendung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems |
Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Unionsregelung wird zum Zwecke der Einhaltung und der Durchführung der Konditionalität angewendet. | Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Unionsregelung wird zum Zwecke der Einhaltung und der Durchführung der Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 angewendet. |
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