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Änderung § 16 GAPKondG vom 21.11.2024
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§ 14 GAPKondG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2024 geltenden Fassung | § 16 GAPKondG n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356 |
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(Text alte Fassung) § 14 Kontrollen | (Text neue Fassung)§ 16 Kontrollen |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Die zuständige Behörde prüft die Einhaltung der GAB gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und der GLÖZ-Standards gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Kontrollen vor Ort. 2 Zur Durchführung der Kontrollen können auch Mittel der Fernerkundung, des Flächenmonitoringsystems oder andere geeignete Technologien eingesetzt werden. | |
(2) 1 Verwaltungskontrollen sind in der Regel nicht durchzuführen. 2 Abweichend hiervon können für einzelne GLÖZ-Standards Verwaltungskontrollen in der nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 zu erlassenden Rechtsverordnung festgelegt werden. (3) Für Begünstigte mit einer beantragten landwirtschaftlichen Fläche von bis zu 5 Hektar wird ein vereinfachtes Kontrollsystem zur Durchführung der Kontrollen für diese Betriebe angewendet. | (2) 1 Verwaltungskontrollen sind in der Regel nicht durchzuführen. 2 Abweichend hiervon können für einzelne GLÖZ-Standards Verwaltungskontrollen in der nach § 26 Absatz 1 Nummer 3 zu erlassenden Rechtsverordnung festgelegt werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche. |
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