Änderung § 16 GAPKondG vom 21.11.2024

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§ 14 GAPKondG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2024 geltenden Fassung
§ 16 GAPKondG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Kontrollen


(Text neue Fassung)

§ 16 Kontrollen


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Die zuständige Behörde prüft die Einhaltung der GAB gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und der GLÖZ-Standards gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Kontrollen vor Ort. 2 Zur Durchführung der Kontrollen können auch Mittel der Fernerkundung, des Flächenmonitoringsystems oder andere geeignete Technologien eingesetzt werden.

vorherige Änderung

(2) 1 Verwaltungskontrollen sind in der Regel nicht durchzuführen. 2 Abweichend hiervon können für einzelne GLÖZ-Standards Verwaltungskontrollen in der nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 zu erlassenden Rechtsverordnung festgelegt werden.

(3) Für Begünstigte mit einer beantragten landwirtschaftlichen Fläche von bis zu 5 Hektar wird ein vereinfachtes Kontrollsystem zur Durchführung der Kontrollen für diese Betriebe angewendet.



(2) 1 Verwaltungskontrollen sind in der Regel nicht durchzuführen. 2 Abweichend hiervon können für einzelne GLÖZ-Standards Verwaltungskontrollen in der nach § 26 Absatz 1 Nummer 3 zu erlassenden Rechtsverordnung festgelegt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche.




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