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Änderung § 17 GAPKondG vom 21.11.2024
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§ 15 GAPKondG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2024 geltenden Fassung | § 17 GAPKondG n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356 |
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(Text alte Fassung) § 15 Antragsablehnung bei einer Verhinderung von Kontrollen | (Text neue Fassung)§ 17 Antragsablehnung bei einer Verhinderung von Kontrollen |
1 Ein Sammelantrag nach der Unionsregelung wird abgelehnt, wenn der Begünstigte, die vertretungsberechtigten Personen oder Organe, die Arbeitnehmer oder sonstige im Betrieb mitarbeitende Personen, die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindern. 2 Dies gilt nicht im Falle höherer Gewalt oder des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände. | 1 Ein Sammelantrag nach der Unionsregelung wird abgelehnt, wenn der Begünstigte, die vertretungsberechtigten Personen oder Organe, die Arbeitnehmer oder sonstige im Betrieb mitarbeitende Personen, die Durchführung einer Kontrolle vor Ort im Sinne des § 16 Absatz 1 verhindern. 2 Dies gilt nicht im Falle höherer Gewalt oder des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände. |
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