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Änderung § 18 GAPKondG vom 21.11.2024

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§ 16 GAPKondG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2024 geltenden Fassung
§ 18 GAPKondG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Mindestkontrollsatz; Kontrollstichproben


(Text neue Fassung)

§ 18 Mindestkontrollsatz; Kontrollstichproben


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Kontrollbehörde führt im Bereich der in ihre Zuständigkeit fallenden GAB und GLÖZ-Standards Kontrollen vor Ort bei mindestens 1 Prozent aller in ihre Zuständigkeit fallenden Begünstigten durch.

(2) Die Auswahl der Stichprobe der gemäß Absatz 1 zu kontrollierenden Begünstigten durch die zuständige Kontrollbehörde umfasst einen Risiko- und einen Zufallsanteil.

vorherige Änderung

 


(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 bleiben Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche unberücksichtigt.