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Änderung § 18 GAPKondG vom 21.11.2024
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§ 16 GAPKondG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2024 geltenden Fassung | § 18 GAPKondG n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356 |
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(Text alte Fassung) § 16 Mindestkontrollsatz; Kontrollstichproben | (Text neue Fassung)§ 18 Mindestkontrollsatz; Kontrollstichproben |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Kontrollbehörde führt im Bereich der in ihre Zuständigkeit fallenden GAB und GLÖZ-Standards Kontrollen vor Ort bei mindestens 1 Prozent aller in ihre Zuständigkeit fallenden Begünstigten durch. (2) Die Auswahl der Stichprobe der gemäß Absatz 1 zu kontrollierenden Begünstigten durch die zuständige Kontrollbehörde umfasst einen Risiko- und einen Zufallsanteil. | |
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 bleiben Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche unberücksichtigt. | |
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