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Änderung § 19 GAPKondG vom 21.11.2024
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§ 17 GAPKondG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2024 geltenden Fassung | § 19 GAPKondG n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356 |
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(Text alte Fassung) § 17 Zeitraum der Kontrollen | (Text neue Fassung)§ 19 Zeitraum der Kontrollen |
Die Kontrollen werden in dem Kalenderjahr durchgeführt, in dem die Sammelanträge nach der Unionsregelung gestellt werden. | Die Kontrollen im Sinne des § 16 werden in dem Kalenderjahr durchgeführt, in dem die Sammelanträge nach der Unionsregelung gestellt werden. |
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