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Änderung § 20 GAPKondG vom 21.11.2024

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§ 18 GAPKondG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2024 geltenden Fassung
§ 20 GAPKondG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356

(Text alte Fassung)

§ 18 Kontrollbericht; Information des Begünstigten


(Text neue Fassung)

§ 20 Kontrollbericht; Information des Begünstigten


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die zuständige Kontrollbehörde erstellt einen Kontrollbericht für jede im Rahmen dieses Abschnitts durchgeführte Kontrolle vor Ort.

(2) Der Begünstigte wird nach Abschluss der Kontrolle, spätestens innerhalb von drei Monaten, über jeden festgestellten Verstoß informiert.