Tools:
Update via:
Änderung § 22 GAPKondG vom 21.11.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GAPKondGuaÄndG am 21. November 2024 und Änderungshistorie des GAPKondGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 20 GAPKondG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2024 geltenden Fassung | § 22 GAPKondG n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 20 Sanktionierung bei Übertragung | (Text neue Fassung)§ 22 Sanktionierung bei Übertragung |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Wird im Laufe des Kalenderjahres eine landwirtschaftliche Fläche übertragen, ergeht die Verwaltungssanktion gegen denjenigen an der Übertragung Beteiligten, der einen Sammelantrag nach der Unionsregelung für die landwirtschaftliche Fläche gestellt hat. 2 Wenn derjenige Beteiligte, dem der Verstoß unmittelbar zuzurechnen ist, selbst einen Sammelantrag nach der Unionsregelung stellt, ist die Verwaltungssanktion gegen diesen Beteiligten zu richten. (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Übertragung anderer Betriebsteile. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14851/al208400-0.htm