Änderung § 24 GAPKondG vom 21.11.2024

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§ 22 GAPKondG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2024 geltenden Fassung
§ 24 GAPKondG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Ausnahmen von Verwaltungssanktionen


(Text neue Fassung)

§ 24 Ausnahmen von Verwaltungssanktionen


vorherige Änderung

(1) Kommt der Begünstigte den in § 3 Absatz 1 genannten Verpflichtungen aufgrund von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen nicht nach, so werden keine Verwaltungssanktionen nach diesem Kapitel angewandt.



(1) Kommt der Begünstigte den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verpflichtungen aufgrund von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen nicht nach, so werden keine Verwaltungssanktionen nach diesem Kapitel angewandt.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände hat der Begünstigte der zuständigen Behörde innerhalb von fünfzehn Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem er hierzu in der Lage ist, mitzuteilen und nachzuweisen.






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