Änderung § 36 GAPDZG vom 22.11.2022

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§ 36 GAPDZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.11.2022 geltenden Fassung
§ 36 GAPDZG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.11.2022 geltenden Fassung
durch B. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2262
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Inkrafttreten


(1) Die §§ 1 und 2, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 2 und 3, § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 4 und 5, § 15 Absatz 3 und 4, § 19 Absatz 2, § 20 Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 2, § 24, § 27 Absatz 2, § 28, § 31 Absatz 2, § 33 Absatz 1 sowie die §§ 34 und 35 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplans für Deutschland gefasst hat. 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplans für Deutschland gefasst hat. 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


---
*) Anm. d. Red.: Der Tag des Inkrafttretens nach Absatz 2 ist gemäß B. v. 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2262) der 22. November 2022.


 (keine frühere Fassung vorhanden)



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