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Artikel 1 - Sechstes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes (6. RegGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2021 RegG § 5, § 6, § 7, Anlage 5

Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 5 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Damit leistet der Bund einen Finanzierungsbeitrag zu dieser Länderaufgabe. Die Länder leisten im Rahmen ihrer Haushaltsautonomie jedes Jahr angemessene eigene Beiträge zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs."

2.
Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Mittel dürfen nicht dazu verwendet werden, um in Vorjahren für den öffentlichen Personennahverkehr geleistete eigene Finanzierungsbeiträge der Länder, Aufgabenträger und Kommunen nachträglich zu erstatten."

3.
In § 7 werden die Absätze 4 bis 6 durch die folgenden Absätze 4 bis 10 ersetzt:

„(4) Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2021 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 1.000.000.000,00 Euro festgesetzt.

(5) Der Betrag nach Absatz 4 wird wie folgt auf die Länder verteilt:

Baden-Württemberg103.300.000,00 Euro
Bayern203.600.000,00 Euro
Berlin70.800.000,00 Euro
Brandenburg27.800.000,00 Euro
Bremen7.500.000,00 Euro
Hamburg50.400.000,00 Euro
Hessen91.400.000,00 Euro
Mecklenburg-Vorpommern 21.100.000,00 Euro
Niedersachsen79.900.000,00 Euro
Nordrhein-Westfalen185.400.000,00 Euro
Rheinland-Pfalz31.500.000,00 Euro
Saarland7.600.000,00 Euro
Sachsen36.400.000,00 Euro
Sachsen-Anhalt23.700.000,00 Euro
Schleswig-Holstein35.400.000,00 Euro
Thüringen24.200.000,00 Euro


 
(6) Die Beträge nach den Absätzen 1 und 4 sind zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in den Jahren 2020 und 2021 zu verwenden. Mit diesen Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzierung der erwarteten finanziellen Nachteile des ÖPNV-Sektors der Jahre 2020 und 2021. Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Ermäßigt sich der erwartete finanzielle Nachteil des ÖPNV-Sektors, ermäßigt sich der hälftige Finanzierungsbeitrag des Bundes anteilig. Dies gilt auch, wenn andere Deckungsmittel hinzutreten, die die Finanzierungslasten des Landes reduzieren. Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet.

(7) Die Länder passen einvernehmlich die in den Absätzen 2 und 5 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in den Jahren 2020 und 2021 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.

(8) Der Betrag nach den Absätzen 4 und 5 wird zur Hälfte ausgezahlt, sobald das betreffende Land gegenüber dem Bund in einer Bedarfsmeldung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 betragsmäßig nachgewiesen hat, dass es die im Jahr 2020 erhaltenen Bundesmittel sowie eigene Mittel in gleichem Umfang zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen des ÖPNV-Sektors bereits verwendet hat. Die Schlusszahlung leistet der Bund auf der Grundlage des vom Land vorgelegten abschließenden Nachweises nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 4, mit der die zweckgerechte Verwendung der Mittel nachgewiesen wird.

(9) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 1 und 4 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 wie folgt nach:

1.
als Bedarfsmeldung je Land nach Absatz 8 Satz 1 unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder;

2.
bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach Absatz 1 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder;

3.
bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt je Land eine Zusammenstellung aller finanziellen Nachteile der Jahre 2020 und 2021, die ausgeglichen worden sind bzw. noch ausgeglichen werden sollen;

4.
bis zum 30. Juni 2023 erfolgt je Land ein Nachweis der gemäß den nach Landesrecht erlassenen Maßgaben geprüften finanziellen Nachteile der Jahre 2020 und 2021 und eine Darlegung, mit welchen Mitteln diese gedeckt wurden.

Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten.

(10) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag jeweils zum Ende des Jahres 2021 und 2022 über den aktuellen Sachstand. Darüber hinaus erstellt die Bundesregierung aus den von den Ländern gemäß Absatz 9 Satz 1 Nummer 4 vorgelegten Nachweisen einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird."

4.
Anlage 5 wird wie folgt gefasst:

Anlage 5 (zu § 7 Absatz 9) Bedarfsmeldung/Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1 und 4

Bedarfsmeldung/Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel
für das Bundesland zum Stichtag
BereichLandes-
haushalt
(Kapitel/Titel)
VerwendungszweckSumme
2021
und 2020
(in EUR)
2021
(in EUR)
2020
(in EUR)
1 1.1Verfügbare Mittel  Zuweisung nach § 7 Absatz 1 RegG    
1.2 Zuweisung nach § 7 Absatz 4 RegG    
1.3 Minderung/Aufstockung aufgrund
des Länderausgleichs
   
1.4 Zwischensumme
(Summe 1.1 bis 1.3)
   
1.5 Landesmittel   
1.6 weitere Mittel    
1.7 verfügbare Mittel gesamt
(Summe 1.4, 1.5 und 1.6)
   
2 2.1Ausgleich von finan-
ziellen Nachteilen
im öffentlichen
Personennahverkehr
 aufgrund geringerer Ausgleichs-
leistungen
   
2.2 aufgrund des Rückgangs von
Fahrgeldeinnahmen
   
2.3 aufgrund des Rückgangs von Aus-
gleichszahlungen aus allgemeinen
Vorschriften
   
2.4 aufgrund erhöhter Aufwendungen
für Infektionsschutz
   
2.5 Summe (2.1 bis 2.4)    
3 Differenz verfügbare
Mittel/Ausgaben
 (Differenz aus 1.7 und 2.5)    
".



 

Zitierungen von Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 6. RegGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. RegGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
G. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 812
Artikel 1 7. RegGÄndG
... Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3011 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 werden die ...