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§ 1 - Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte" (DemoGStErrG k.a.Abk.)

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung



1Unter dem Namen „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte" wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main errichtet. 2Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.