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§ 3 - Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte" (DemoGStErrG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3014 (Nr. 46)
Geltung ab 23.07.2021; FNA: 224-33 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 23.07.2021; FNA: 224-33 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbeweglichen und beweglichen Vermögengegenstände, die die Bundesrepublik Deutschland für Zwecke der Stiftung erwirbt.
(2) 1Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. 2Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen.
(3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes.
(4) Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14854/a275065.htm