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§ 4 - Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte" (DemoGStErrG k.a.Abk.)

§ 4 Satzung



1Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat beschlossen wird. 2Sie bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsicht. 3Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.

 
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