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§ 6 - Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte" (DemoGStErrG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3014 (Nr. 46)
Geltung ab 23.07.2021; FNA: 224-33 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 23.07.2021; FNA: 224-33 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 6 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus vierzehn Mitgliedern, die für jeweils fünf Jahre entsandt werden, wobei eine wiederholte Entsendung zulässig ist.
(2) 1In den Stiftungsrat werden entsandt:
- 1.
- vier Mitglieder aus dem Deutschen Bundestag,
- 2.
- zwei Mitglieder von der Bundesregierung, davon ein Mitglied auf Vorschlag der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und ein Mitglied auf Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz,
- 3.
- zwei Mitglieder von den Ländern, die von der Kulturministerkonferenz in der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder entsandt werden.
(3) 1Die entsendungsberechtigten Stellen können jedes von ihnen entsandte Mitglied jederzeit abberufen. 2Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus, so ist für die bis zum Ablauf der fünf Jahre verbleibende Zeit ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied zu entsenden.
(4) 1Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2Der Vorsitz führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, bis eine Direktorin oder ein Direktor vom Stiftungsrat bestellt wurde.
(5) 1Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit der Direktorin oder des Direktors. 2Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen der Stiftung, insbesondere über die Satzung, die Grundzüge der Programmgestaltung, den Wirtschaftsplan und wichtige Personalentscheidungen. 3Er legt die Förderrichtlinien und Förderschwerpunkte der Stiftung fest und trifft grundsätzlich die Förderentscheidungen.
(6) 1Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der entsandten Mitglieder anwesend oder vertreten sind. 2Beschlüsse über die Satzung und deren Änderung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 3In der Satzung können weitere qualifizierte Mehrheiten festgelegt werden. 4Im Übrigen bedürfen Beschlüsse der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 5Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Person den Ausschlag, die den Vorsitz des Stiftungsrates innehat.
(7) 1Der Stiftungsrat tagt mindestens zweimal jährlich. 2Auf Antrag der Direktorin oder des Direktors oder auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder des Stiftungsrates hat die oder der Vorsitzende eine Sitzung des Stiftungsrates einzuberufen. 3Sitzungen einschließlich Beschlussfassungen können aus begründetem Anlass auch fernmündlich oder per Videokonferenz stattfinden.
(8) An den Sitzungen des Stiftungsrates nimmt die Direktorin oder der Direktor mit beratender Stimme teil, soweit der Stiftungsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt.
(9) Das Nähere regelt die Satzung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14854/a275068.htm