Tools:
Update via:
§ 7 - Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte" (DemoGStErrG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3014 (Nr. 46)
Geltung ab 23.07.2021; FNA: 224-33 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
| |
Geltung ab 23.07.2021; FNA: 224-33 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
| |
§ 7 Direktorin oder Direktor
(1) 1Die Direktorin oder der Direktor wird vom Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren berufen. 2Eine wiederholte Berufung ist möglich. 3Die Direktorin oder der Direktor kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Stiftungsrates abberufen werden.
(2) Die Direktorin oder der Direktor hat entsprechend § 90 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes dem Stiftungsrat zu berichten.
(3) 1Die Direktorin oder der Direktor führt die Geschäfte der Stiftung, vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsrates und entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit dafür nicht der Stiftungsrat zuständig ist. 2Sie oder er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Die Direktorin oder der Direktor benötigt zu Rechtsgeschäften und Handlungen von erheblicher Bedeutung die Zustimmung des Stiftungsrates.
(5) Das Nähere regelt die Satzung.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14854/a275069.htm