§ 9 Ehrenamtliche Tätigkeit
1Die Mitglieder des Stiftungsrates und des Stiftungsbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Auslagen richtet sich nach den für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.
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