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§ 12 - Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte" (DemoGStErrG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3014 (Nr. 46)
Geltung ab 23.07.2021; FNA: 224-33 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 23.07.2021; FNA: 224-33 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 12 Beschäftigte
(1) 1Die Stiftung beschäftigt in der Regel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 2Auf deren Arbeitsverhältnisse sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. 3Satz 2 gilt für Auszubildende entsprechend.
(2) 1Die Stiftung besitzt das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben. 2Oberste Dienstbehörde ist der Stiftungsrat. 3Die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 144 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes ist die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.
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