(1) 1Die Stiftung beschäftigt in der Regel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 2Auf deren Arbeitsverhältnisse sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. 3Satz 2 gilt für Auszubildende entsprechend.
(2)
1Die Stiftung besitzt das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben.
2Oberste Dienstbehörde ist der Stiftungsrat.
3Die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des
§ 144 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes ist die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.