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Artikel 2 - Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte" und zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" (DemoGStEG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" vom 28. Februar 1990 (BGBl. I S. 294), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 60 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 wird das Wort „Direktor" durch die Wörter „Präsident oder die Präsidentin" ersetzt.
- 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 4 wird das Wort „Stellvertreter" durch die Wörter „stellvertretendes Mitglied" ersetzt.
- bb)
- In Satz 5 wird das Wort „dieser" durch die Wörter „das stellvertretende Mitglied" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Das Wort „Stellvertreter" wird jeweils durch die Wörter „stellvertretendes Mitglied" ersetzt.
- bb)
- Das Wort „neuer" wird durch das Wort „neues" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 werden die Wörter „einen Vorsitzenden und dessen Vertreter" durch die Wörter „den Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz" ersetzt.
- d)
- Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Das Wort „Direktors" wird durch die Wörter „Präsidenten oder der Präsidentin" ersetzt.
- bb)
- Das Wort „Direktor" wird durch die Wörter „Präsident oder die Präsidentin" ersetzt.
- e)
- In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „des Vorsitzenden des Kuratoriums den Ausschlag" durch die Wörter „der Person den Ausschlag, die den Vorsitz des Kuratoriums innehat" ersetzt.
- f)
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Direktor, der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates und der Vorsitzende" durch die Wörter „Präsident oder die Präsidentin, der Vorsitzende oder die Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates und der Vorsitzende oder die Vorsitzende" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Vertreter" durch die Wörter „eine Vertretung" ersetzt.
- 3.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Generaldirektor" durch die Wörter „Präsident oder die Präsidentin" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort „Direktor" durch die Wörter „Präsidenten oder die Präsidentin" ersetzt.
- 4.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Das Wort „fünfzehn" wird durch das Wort „siebzehn" ersetzt.
- bb)
- Das Wort „Vertretern" wird jeweils durch das Wort „Vertretungen" ersetzt.
- cc)
- Vor dem Wort „Arbeitnehmern" werden die Wörter „Arbeitgeberinnen sowie" eingefügt.
- dd)
- Nach dem Wort „Arbeitnehmern" werden die Wörter „und Arbeitnehmerinnen" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „eines Vertreters" durch die Wörter „einer Vertretung" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Stellvertreter" durch die Wörter „stellvertretenden Mitglieder" ersetzt.
- cc)
- Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus, so kann die entsendungsberechtigte Stelle ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied benennen."
- c)
- In Absatz 3 wird das Wort „Direktor" durch die Wörter „Präsidenten oder die Präsidentin" ersetzt.
- 5.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Präsident/Präsidentin". - b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Direktor" durch die Wörter „Präsident oder die Präsidentin" ersetzt.
- bb)
- In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort „Er" die Wörter „oder sie" eingefügt.
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Der Präsident oder die Präsidentin wird auf Vorschlag des Kuratoriums und nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirats und des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen vom Vorsitz des Kuratoriums für die Dauer von fünf Jahren berufen. Diese Berufung soll in ein Beamtenverhältnis auf Zeit erfolgen. Wiederholte Berufungen sind zulässig. Erfolgt die Ernennung aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. § 132 Absatz 8 Satz 2 bis 3 Bundesbeamtengesetz findet entsprechende Anwendung. Im Übrigen finden die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes über die Beamten auf Lebenszeit mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit entsprechende Anwendung."
- 6.
- In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „des zuständigen Bundesministers" durch die Wörter „der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde" ersetzt.
- 7.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach dem Wort „Beamten" werden die Wörter „und Beamtinnen" eingefügt.
- bb)
- Die Wörter „mit Ausnahme des Direktors" werden gestrichen.
- cc)
- Das Wort „Vorsitzenden" wird durch das Wort „Vorsitz" ersetzt.
- dd)
- Wort „Direktor" wird durch die Wörter „Präsidenten oder der Präsidentin" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „Beamten" die Wörter „und Beamtinnen" eingefügt.
- c)
- In Absatz 3 werden jeweils nach dem Wort „Arbeitnehmer" die Wörter „und Arbeitnehmerinnen" eingefügt.
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