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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung (2. CoronaEinreiseVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
§ 4 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021 (BAnz AT 12.05.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (BAnz AT 10.06.2021 V2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, beträgt der Zeitraum in Abweichung von Satz 1 vierzehn Tage; die Sätze 2 bis 4 finden nur dann Anwendung, wenn- 1.
- das betroffene Virusvariantengebiet nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und vor Ablauf der vierzehn Tage als Hochinzidenzgebiet oder als sonstiges Risikogebiet eingestuft wird, oder
- 2.
- die einreisende Person vollständig mit einem Impfstoff gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft ist, für den das Robert Koch-Institut festgestellt und auf seiner Internetseite bekanntgemacht hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, derentwegen die Einstufung als Virusvariantengebiet erfolgt ist.
- 2.
- In Absatz 3 wird die Angabe „28. Juli 2021" durch die Angabe „10. September 2021" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. CoronaEinreiseVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. CoronaEinreiseVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)
V. v. 30.07.2021 BAnz AT 30.07.2021 V1; aufgehoben durch § 14 V. v. 28.09.2021 BAnz AT 29.09.2021 V1
§ 14 CoronaEinreiseV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021 (BAnz AT 12.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BAnz AT 22.07.2021 V1 , AT 26.07.2021 V1) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer ...
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