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Artikel 7 - Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht (WaStNUG k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2021 ARegV § 1, § 4, § 5, § 11, § 31, § 33, § 34
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2935) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Auf selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen im Sinne des § 3 Nummer 20a des Energiewirtschaftsgesetzes ist diese Rechtsverordnung nicht anzuwenden."
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Obergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten (Erlösobergrenze)" durch das Wort „Erlösobergrenzen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „17" durch die Angabe „18" ersetzt.
- 2a.
- In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „17" durch die Angabe „18" ersetzt.
- 3.
- § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 16 werden die Wörter „sowie den Vorschriften zu besonderen netztechnischen Betriebsmitteln nach § 11 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes" gestrichen.
- b)
- In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 18 wird angefügt:
- „18.
- Kosten aus der Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach § 28g des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei Erlöse aus der Erfüllung von Zahlungsansprüchen nach § 28h des Energiewirtschaftsgesetzes mit den Kosten aus der Erfüllung von Zahlungsansprüchen nach § 28g des Energiewirtschaftsgesetzes zu verrechnen sind, soweit diese Kosten im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54) enthalten."
- 4.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Absatzbezeichnung (2) wird gestrichen.
- 5.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- b)
- Die Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5.
- c)
- Die Absätze 7 und 7a werden aufgehoben.
- d)
- Absatz 8 wird Absatz 6.
- 6.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1b wird aufgehoben.
- b)
- Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:„(8a) Für besondere netztechnische Betriebsmittel, für die § 118 Absatz 33 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden ist, ist § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden."
Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 WaStNUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WaStNUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3229
Artikel 1 ARegVuaÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...
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