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Artikel 10a - Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht (WaStNUG k.a.Abk.)
Artikel 10a Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„Anlage 4 Poster zum Energiekostenvergleich". - 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- Folgende Nummern 25 bis 28 werden angefügt:
- „25.
- ist Tankstelle eine öffentliche Tankanlage mit Personal, an der über eine ortsfeste Vorrichtung Kraftstoffe für Personenkraftwagen abgegeben werden können;
- 26.
- ist Mehrproduktzapfsäule eine Anlage zur Abgabe des Kraftstoffes, die mehrere Kraftstoffarten über getrennte Zapfventile bereitstellen kann; dabei ist unerheblich, ob an der Mehrproduktzapfsäule ein oder mehrere Kraftfahrzeuge gleichzeitig tanken können;
- 27.
- ist Energiekostenvergleich die Darstellung der auf Kostenbasis normierten Energieverbrauchsangaben;
- 28.
- ist Tankstellenbetreiber, wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Anzeige des Energiekostenvergleiches gemäß Anlage 4 zu treffen."
- 3.
- Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) Zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/674 (ABl. L 114 vom 4.5.2018, S. 1) geändert worden ist, und um künftige Kaufentscheidungen der Verbraucher bei der Personenkraftfahrzeugwahl zu unterstützen, haben die Tankstellenbetreiber von Tankstellen mit mehr als sechs Mehrproduktzapfsäulen sicherzustellen, dass während der Geschäftszeiten der Tankstelle ein Energiekostenvergleich nach den Maßgaben des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/732 der Kommission vom 17. Mai 2018 über eine gemeinsame Methode für den auf eine Maßeinheit bezogenen Preisvergleich für alternative Kraftstoffe gemäß der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 123 vom 18.5.2018, S. 85), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/858 (ABl. L 195 vom 19.6.2020, S. 57) geändert worden ist, und nach den nachfolgenden Bestimmungen angebracht ist:
- 1.
- der Energiekostenvergleich ist gemäß dem Muster in Anlage 4 durch sichtbaren Aushang entweder an mindestens der Hälfte der Mehrproduktzapfsäulen oder an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Zahlungsortes anzubringen, dabei sollte das Format an den Mehrproduktzapfsäulen DIN A3 und im Bereich des Zahlungsortes mindestens DIN A2 sein; bei einer digitalen Darstellung muss eine Bildschirmgröße von mindestens 19 Zoll sichergestellt werden, wobei der Energiekostenvergleich mindestens alle 2,5 Minuten für jeweils 30 Sekunden angezeigt werden muss;
- 2.
- der Energiekostenvergleich nach Satz 2 ist jeweils bis zum vierten Werktag nach einem Quartalsbeginn zu aktualisieren.
- 4.
- In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „den Anforderungen dieses Gesetzes" die Wörter „mit Ausnahme von § 3 Absatz 4" eingefügt.
- 5.
- In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „die Anforderungen dieses Gesetzes" die Wörter „mit Ausnahme von § 3 Absatz 4" eingefügt.
- 6.
- In § 12 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „Kraftfahrzeugen und Reifen" die Wörter „sowie des Energiekostenvergleiches gemäß § 3 Absatz 4" eingefügt.
- 7.
- Nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Energiekostenvergleich angebracht ist,".
- 8.
- Folgende Anlage 4 wird angefügt:
„Anlage 4 (zu § 3 Absatz 4) Poster zum Energiekostenvergleich
Vorlage DIN A2
Vorlage DIN A3
".
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