§ 71 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom
13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „5.
- zur Ausschreibung von sonstigen Energiegewinnungsbereichen oder deren Teilbereichen und zur Sicherstellung der Errichtung von Windenergieanlagen und sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden,
- a)
- ein Verfahren für die Vergabe nach objektiven, nachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und effizienten Kriterien, wobei insbesondere Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer und den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen zu regeln sind,
- b)
- Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
- c)
- Realisierungsfristen, Anforderungen, die die fristgemäße Errichtung der Anlagen sicherstellen sollen, und insbesondere, wenn eine Anlage nicht, verspätet oder anders als im Gebot beschrieben in Betrieb genommen worden ist, eine Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht sowie den Widerruf der Antragsberechtigung,
- d)
- Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen und die Möglichkeit, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebene Antragsberechtigung nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben,".
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4328; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung (2. WindSeeV)
V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 58
§ 1 2. WindSeeV Anwendungsbereich ... 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026 ) geändert worden ist, festgestellt, 2. Vorgaben für das spätere Vorhaben ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325