Das
Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom
8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch
Artikel 26 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „für ein Zieldatum nicht ausdrücklich in Satz 1" die Wörter „oder Satz 2" eingefügt.
- 2.
- § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird die Angabe „2027" durch die Angabe „2026" ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 wird die Angabe „2031" durch die Angabe „2027" ersetzt.
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 5 wird Absatz 4.
- 4.
- Dem § 7 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Erfolgt die Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 11 vor dem Zuschlagstermin der vorherigen Ausschreibung, berücksichtigt die Bundesnetzagentur bei der Berichtigung des Ausschreibungsvolumens nach § 11 Absatz 1 Satz 4 Informationen nach Absatz 3 Nummer 5 bis zum Zuschlagstermin der vorherigen Ausschreibung."
- 5.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 7 wird das Wort „und" am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- cc)
- Nummer 8 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „2027" durch die Angabe „2026" ersetzt.
- 6.
- Dem § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bundesnetzagentur berichtigt im Fall des § 7 Absatz 4 Satz 2 das nach Satz 3 Nummer 2 zuvor bekannt gemachte Ausschreibungsvolumen spätestens bis zum Gebotstermin."
- 7.
- § 18 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Ausschreibungen" durch das Wort „Ausschreibung" ersetzt und nach der Angabe „2020" werden die Wörter „und für das Zieldatum 2027" gestrichen.
- b)
- Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Wenn die Kennziffern mehrerer Gebote gleich sind, dann sortiert sie die Gebote nach den Angaben zu Kohlendioxidemissionen nach § 14 Absatz 1 Nummer 10 in absteigender Reihenfolge. Sind die Kennziffern und die Angaben zu Kohlendioxidemissionen nach § 14 Absatz 1 Nummer 10 der Gebote gleich, entscheidet das Los über die Reihenfolge nach Satz 1, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich."
- 8.
- § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- b)
- In Nummer 7 wird das Wort „und" am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- c)
- Nummer 8 wird aufgehoben.
- 9.
- Dem § 26 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Nach der Beendigung der Verpflichtung nach Satz 1 ist § 13c Absatz 4 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden."
- 10.
- § 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „2031" durch die Angabe „2027" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „2027" durch die Angabe „2026" ersetzt.
- 11.
- In § 28 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2027" durch die Angabe „2026" ersetzt.
- 12.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesnetzagentur veröffentlicht eine aktualisierte Fassung der Reihung nach § 29 auf ihrer Internetseite (aktualisierte Reihung) jeweils zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 11 sowie, beginnend am 1. Juli 2024 und endend spätestens am 1. Juli 2037, jährlich zum 1. Juli."
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Für die Aktualisierung der Reihung nach Absatz 1 bezieht die Bundesnetzagentur alle Informationen ein, die bis einen Monat vor der Veröffentlichung der aktualisierten Reihung bei ihr eingegangen sind. Die Bundesnetzagentur berichtigt im Fall des
§ 7 Absatz 4 Satz 2 die jeweilige aktualisierte Reihung nachträglich; dabei berücksichtigt sie Informationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis zum Zuschlagstermin der vorherigen Ausschreibung."
- 13.
- In § 33 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2031" durch die Angabe „2027" ersetzt.
- 14.
- Nach § 42 Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Nach der Beendigung der Verpflichtung nach Satz 1 ist § 13c Absatz 4 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden."
- 15.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Wortlaut werden nach den Wörtern „ist das Verbot der Kohleverfeuerung für" die Wörter „die bezuschlagte" durch das Wort „diese" ersetzt.
- bb)
- Folgende Sätze werden angefügt:
„Der Zeitpunkt der Fälligkeit des Steinkohlezuschlags nach § 23 wird durch Satz 1 nicht verschoben. Dieser bestimmt sich ausschließlich nach § 23 in Verbindung mit § 51 Absatz 2."
- 16.
- Dem § 65 wird folgender Absatz 3 angefügt:
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
§ 1 BNetzABGebV Erhebung von Gebühren und Auslagen (vom 01.12.2021) ... 21. Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 22. ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479