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Artikel 9 - Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs (HNSGEG k.a.Abk.)

G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079, 5241 (Nr. 47); Geltung ab 27.07.2021, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 9 Weitere Änderung der Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Juli 2021 ÖlPflichtVersBeschV § 5, § 7

Die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung, die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Pflichten des Eigentümers

Der Eigentümer ist verpflichtet, eine vorzeitige Beendigung der Sicherheit sowie eine Änderung, die dazu führt, dass die Sicherheit den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Ölschadengesetzes nicht mehr genügt, unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen."

2.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Ölschadengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."

 
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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 HNSGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HNSGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 HNSGEG Inkrafttreten (vom 27.07.2021)
... 1 und 4 sowie Absatz 2 und 3 des HNS-Gesetzes und 2. die Artikel 2, 5, 6, 7, 8 und 10. Artikel 9 tritt am 28. Juli 2021 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in ...