Eingangsformel - Verordnung zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung (BausparkVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.2021 BGBl. I S. 3206 (Nr. 49); Geltung ab 31.07.2021

Eingangsformel



Auf Grund des § 10 Satz 1 Nummer 2 und 6a des Gesetzes über Bausparkassen, von denen § 10 Satz 1 Nummer 6a durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe g des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2399) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 9 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I S. 622) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und der Spitzenverbände der Bausparkassen:



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