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Anlage - Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)

V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
Geltung ab 01.05.2001; FNA: 930-9-8 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis



Teil I

Gebühren für Amtshandlungen des Eisenbahn-Bundesamtes

Abschnitt 1

Amtshandlungen nach dem AEG

Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr
1.1Baufreigaben, Abnahmen, Prüfungen, Zulassungen,
Genehmigungen und Überwachungen für Errichtung,
Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsan-
lagen und für Schienenfahrzeuge
§ 6 Abs. 3 PflSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 4 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 8 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 8a BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 9 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 16 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 17 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 20 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 21 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 24 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 25 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 26 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 29 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 29a BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 31 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 52 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 53 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 58a BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 20 BImSchV 1 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 1 BImSchV 5 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 2 BImSchV 5 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 4 BImschV 5 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 5 BImSchV 5 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 6 BImSchV 5 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 8 BImSchV 5 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 9 BImSchV 5 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 6 BImSchV 7 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 6 BImSchV 11 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 1 BImSchV 12 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 6 BImSchV 12 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 9 BImSchV 12 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 16 BImSchV 12 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 19 BImSchV 12 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 21 BImSchV 13 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 19 BImSchV 17 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 8 BImSchV 26 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 11 BImSchV 31 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 3 BImSchV 34 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 9 Abs. 2 BBodSchG
i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 10 Abs. 1 BBodSchG
i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 13 BBodSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 14 Satz 1 BBodSchG
i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 15 Abs. 2 BBodSchG
i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 16 Abs. 1 BBodSchG
i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG
nach Zeitaufwand
1.2Überwachung von Eisenbahnen im Rahmen der Eisen-
bahnaufsicht zur Einhaltung der in § 5 Abs. 1 AEG ge-
nannten Vorschriften auf Grund eines Verdachtes, einer
Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe, wenn
der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen ver-
antwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine
Rechtsvorschrift festgestellt wurde
§ 5a Abs. 2 AEG nach Aufwand von
300 bis 1.000 Euro
1.3Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße und
zur Verhütung künftiger Verstöße gegen eisenbahnrecht-
liche Vorschriften, soweit nichts besonderes geregelt ist
§ 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand
1.4Prüfung von neuen Bauprodukten und Bauarten sowie
eisenbahnspezifischen Bauprodukten und Bauarten
und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung
bei verantwortlich veranlasstem oder begründetem Ver-
dacht oder auf Antrag
§ 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand
1.5Prüfung einer Typzulassung für eisenbahnspezifische
bauliche Anlagen und Ausstellen einer entsprechenden
Bescheinigung bei verantwortlich veranlasstem oder be-
gründetem Verdacht oder auf Antrag
§ 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand
1.6Prüfung einer neuen oder geänderten Bauform bzw. -art
(Typzulassung) von Signal-, Telekommunikations- und
Elektrotechnischen Anlagen und Ausstellen einer ent-
sprechenden Bescheinigung bei verantwortlich veran-
lasstem oder begründetem Verdacht oder auf Antrag
§ 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand
1.7Protokollpflichtige Prüfung bestimmter Bauteile oder
Bauarbeiten und Ausstellen einer entsprechenden Be-
scheinigung bei verantwortlich veranlasstem begründe-
tem Verdacht oder auf Antrag
§ 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand
1.8Genehmigung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens,
Halters oder eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens
§ 6 AEG 5.000 Euro
1.9Änderung einer Genehmigung eines Eisenbahnverkehrs-
unternehmens, Halters oder eines Eisenbahninfrastruk-
turunternehmens
§ 6 AEG 2.500 Euro
1.10Erteilen einer Sicherheitsbescheinigung § 7a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand
1.11Erteilen einer nationalen Bescheinigung § 7a Abs. 4 AEG nach Zeitaufwand
1.12Erteilen einer Sicherheitsgenehmigung § 7c Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand
1.13Genehmigung von Schulungseinrichtungen § 7d Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand
1.14Entscheidung über die Erlaubnis zur Aufnahme des
Betriebs
§ 7e AEG nach Zeitaufwand
1.15Entscheidung über die Abgabe und Stilllegung von
Eisenbahninfrastruktureinrichtungen
§ 11 AEG 3.000 Euro
1.16Freistellen von Bahnbetriebszwecken § 23 Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand
1.17Übertragung der Aufgaben einer benannten Stelle
im Anwendungsbereich des transeuropäischen Hochge-
schwindigkeitsbahnsystems
§ 25b Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand


Abschnitt 2

Amtshandlungen nach dem AEG i.V.m. VwVfG

Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr
2.1Planfeststellung:
- Bau neuer Betriebsanlagen
- Änderung bestehender Betriebsanlagen
§ 18 Abs. 1 AEG i.V.m.
§ 74 Abs. 1 VwVfG
nach Tafel 1
des Anhangs
2.2Plangenehmigung§ 18 Abs. 2 AEG i.V.m.
§ 74 VwVfG
50 % der Gebühr
nach Nr. 2.1
2.3Entscheidung über das Entfallen der Planfeststellung
und Plangenehmigung
§ 18 Abs. 3i.V.m.
Abs. 1 AEG
25 % der Gebühr
nach Nr. 2.1
2.4Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung nach Baubeginn
§ 20 Abs. 7 AEG i.V.m.
§ 77 VwVfG
nach Zeitaufwand
bis zu 75 % der
Gebühr nach
Nr. 2.1 oder Nr. 2.2
2.5Bautechnische Prüfung der Bauvorlagen § 18 AEG i.V.m.
§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG
500 Euro bis
1.500.000 Euro
2.6Genehmigung der Ausführungsplanung einschließlich
Bauaufsicht und Abnahme für Ingenieurbau
§ 18 AEG i.V.m.
§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG
nach Tafel 2
des Anhangs
2.7Genehmigung der Ausführungsplanung einschließlich
Bauaufsicht und Abnahme für Oberbau
§ 18 AEG i.V.m.
§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG
nach Tafel 3
des Anhangs
2.8Genehmigung der Ausführungsplanung einschließlich
Bauaufsicht und Abnahme für Hochbau
§ 18 AEG i.V.m.
§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG
nach Tafel 4
des Anhangs
2.9Prüfen geänderter Bauvorlagen bei Planungsänderun-
gen mit einem Umfang von mehr als 1/20 der Ur-
sprungsplanung im Ingenieur-, Ober- oder Hochbau
§ 18 AEG i.V.m.
§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG
nach Nr. 2.6, 2.7
oder Nr. 2.8, ver-
vielfacht mit dem
Verhältnis vom
Umfang der Ände-
rungsplanung zum
Umfang der Ur-
sprungsplanung
2.10Genehmigung der Ausführungsplanung einschließlich
Bauaufsicht und Abnahme von Umbauten einer vorhan-
denen Anlage mit wesentlichen Eingriffen in Konstruk-
tionen oder Bestand im Ingenieur-, Ober- oder Hochbau
§ 18 AEG i.V.m.
§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG
nach Nr. 2.6, 2.7
oder Nr. 2.8, zu-
züglich eines Zu-
schlages von 20
bis 50 % je nach
Schwierigkeits-
grad; die Kosten
für das Abbrechen
von Bauwerkteilen
werden den Bau-
kosten zugerech-
net
2.11Genehmigung der Ausführungsplanung für den Abbruch
oder die Beseitigung von Anlagen einschließlich Bauauf-
sicht und Abnahme im Ingenieur-, Ober- oder Hochbau
§ 18 AEG i.V.m.
§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG
nach Zeitaufwand
2.12Genehmigung der Ausführungsplanung für Signal-, Tele-
kommunikations- und Elektrotechnischen Anlagen
§ 18 AEG i.V.m.
§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG
nach Zeitaufwand
2.13Bauaufsichtliche Abnahme einer Signal-, Telekommuni-
kations- und Elektrotechnischen Anlage einschließlich
Bauaufsicht während der Bauausführung
§ 18 AEG i.V.m.
§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG
nach Zeitaufwand


Abschnitt 3

Amtshandlungen nach der EBV, EBPV

Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr
3.1Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters oder
eines Stellvertreters
§ 2 EBV 150 Euro
3.2Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung als
Betriebsleiter
§ 9 EBPV 330 Euro
3.3Durchführung einer Betriebsleiterprüfung §§ 13, 14, 20, 21,
22 EBPV
1.850 Euro
3.4Durchführung der Wiederholungsprüfung
a) Wiederholungsprüfung mit drei Prüfungsfächern
b) Wiederholungsprüfung mit zwei Prüfungsfächern
c) Wiederholungsprüfung mit einem Prüfungsfach
§ 23 EBPV a) 1.730 Euro
b) 1.610 Euro
c) 1.490 Euro


Abschnitt 4

Amtshandlungen nach der EBO, ESBO und ESO 1959

Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr
4.1Ausnahmen nach EBO/ESBO § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
stabe a EBO bzw. ESBO
nach Zeitaufwand
4.2Genehmigungen nach EBO/ESBO § 3 Abs. 2 Nr. 1 EBO
bzw. ESBO
nach Zeitaufwand
4.3Abnahme eines Fahrzeuges im Geltungsbereich der
EBO
§ 32 Abs. 1 EBO nach Zeitaufwand
4.4Überwachungsbedürftige Anlagen: Prüfen einer neuen
oder geänderten Bauart; Prüfung vor Inbetriebnahme;
planmäßig wiederkehrende Prüfungen; Ausnahmen und
Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung
§ 33 Abs. 4i.V.m. Abs. 1
EBO
nach Zeitaufwand
4.5Genehmigung von Abweichungen von der Eisenbahn-
Signalordnung
Abschnitt A Buchstabe a
Abs. 4 ESO 1959
nach Zeitaufwand


Abschnitt 5

Amtshandlungen nach der EIBV

Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr
5.1Zustimmung zur Erhebung von Entgelten bei mangeln-
der Fahrwegkapazität
§ 18 Abs. 4 EIBV nach Zeitaufwand
5.2Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 4 AEG § 22 Abs. 1 Nr. 1 EIBV nach Zeitaufwand


Abschnitt 6

Amtshandlungen nach der TEIV

Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr
6.1Zulassung von Ausnahmen zur Anwendung bestimmter
TSI im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisen-
bahnsystems
§ 5 Abs. 1 TEIV nach Zeitaufwand
6.2Genehmigung der Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsys-
tems im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisen-
bahnsystems
§ 6 Abs. 3 TEIV nach Zeitaufwand
6.3Genehmigung für die Inbetriebnahme eines strukturellen Teil-
systems, für das keine TSI vorliegt im Anwendungsbereich des
transeuropäischen Eisenbahnsystems
§ 6 Abs. 4 TEIV nach Zeitaufwand
6.4Genehmigung für Probefahrten im Anwendungsbereich
des transeuropäischen Eisenbahnsystems
§ 6 Abs. 7 TEIV nach Zeitaufwand
6.5Allgemeine Zulassung von Fahrzeugbaureihen (Bauartzulas-
sung) im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisen-
bahnsystems
§ 7 Abs. 2 TEIV nach Zeitaufwand
6.6Vereinfachte Genehmigung für die Inbetriebnahme für Fahr-
zeuge einer zugelassenen Bauart im Anwendungs-
bereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems
§ 7 Abs. 4 TEIV nach Zeitaufwand
6.7Vereinfachte Genehmigung für die Inbetriebnahme für auslän-
dische Fahrzeuge im Anwendungsbereich des transeuropäi-
schen Eisenbahnsystems
§ 8 Abs. 1 TEIV nach Zeitaufwand
6.8Genehmigung für die Inbetriebnahme eines umfangreich um-
gerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems
im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsys-
tems oder Versagung des Genehmigungserfordernisses für die
Inbetriebnahme eines umgerüsteten oder erneuerten struktu-
rellen Teilsystems im Anwendungsbereich des transeuropäi-
schen Eisenbahnsystems
§ 9 Abs. 1 TEIV nach Zeitaufwand
6.9Überwachung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit von
lnteroperabilitätskomponenten im Anwendungsbereich des
transeuropäischen Eisenbahnsystems auf Grund eines Ver-
dachtes, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe,
wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen
verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechts-
vorschrift festgestellt wurde
§ 5a Abs. 2 AEG
i.V.m. § 11 TEIV
nach Zeitaufwand
6.10Einstellung eines Fahrzeuges in das Fahrzeugeinstellungsre-
gister
§ 20 Abs. 2 und 3
TEIV
50 Euro
6.11Einstellung von bis zu 10 Fahrzeugen gleicher Bauart in das
Fahrzeugeinstellungsregister
§ 20 Abs. 2 und 3
TEIV
35 Euro je Fahr-
zeug
6.12Einstellung von 11 bis zu 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das
Fahrzeugeinstellungsregister
§ 20 Abs. 2 und 3
TEIV
30 Euro je Fahr-
zeug
6.13Einstellung von über 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das
Fahrzeugeinstellungsregister
§ 20 Abs. 2 und 3
TEIV
25 Euro je Fahr-
zeug
6.14Änderung/Ergänzung von Daten im Fahrzeugeinstellungsregis-
ter
§ 20 Abs. 4 TEIV 10 Euro je Fahr-
zeug


Abschnitt 7 (aufgehoben)

Abschnitt 8

Amtshandlung nach dem ArbSchG

Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr
8.1Anordnung von Maßnahmen für den Arbeitsschutz § 22 Abs. 3 ArbSchG nach Zeitaufwand


Abschnitt 9

Amtshandlungen nach dem IfSG

Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr
9.1Prüfen der Wasserversorgungsanlagen in den Schienen-
fahrzeugen
§ 39 IfSG, §§ 18, 19,
20 TrinkwV
400 Euro
9.2Prüfen der ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Be-
füllung von Schienenfahrzeugen; bis zu 10 Hydranten
§ 39 IfSG, §§ 18, 19,
20 TrinkwV
800 Euro
9.3Prüfen der ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Be-
füllung von Schienenfahrzeugen; 11 bis 50 Hydranten
§ 39 IfSG, §§ 18, 19,
20 TrinkwV
1.000 Euro
9.4Prüfen der ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Be-
füllung von Schienenfahrzeugen; 51 bis 100 Hydranten
§ 39 IfSG, §§ 18, 19,
20 TrinkwV
1.350 Euro
9.5Prüfen der ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Be-
füllung von Schienenfahrzeugen; 101 bis 200 Hydranten
§ 39 IfSG, §§ 18, 19,
20 TrinkwV
1.500 Euro
9.6Prüfen der ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Be-
füllung von Schienenfahrzeugen; über 200 Hydranten
§ 39 IfSG, §§ 18, 19,
20 TrinkwV
2.000 Euro
9.7Entscheidung über Maßnahmen im Falle der Nicht-
einhaltung von Grenzwerten und Anforderungen
§ 39 IfSG, § 9 TrinkwV nach Zeitaufwand
9.8Infektionshygienische Überwachung der Abwasserbe-
seitigungsanlagen in den Schienenfahrzeugen sowie in
den ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Entsorgung
von Schienenfahrzeugen
§ 41 IfSG 400 Euro


Abschnitt 10

Sonstige Amtshandlungen

Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr
10.1Ändern, Erweitern und Verlängern der Gültigkeit des Ver-
waltungsaktes
 nach Zeitaufwand,
bis zur Hälfte der
Gebühr für den
Verwaltungsakt


Teil II

Gebühren für Amtshandlungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr
1Genehmigung der Laufzeit eines Rahmenvertrages über
die Nutzung von Zugtrassen
§ 14a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand
2Überwachung des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur
auf Grund eines Verdachtes, einer Beschwerde oder
zum Zwecke einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder
die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veran-
lasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift fest-
gestellt wurde
§ 14c Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand
3Maßnahmen bei Verstößen gegen Vorschriften über den
Zugang zur Eisenbahninfrastruktur
§ 14c Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand
4Prüfung der vorab mitzuteilenden beabsichtigten Ent-
scheidungen, soweit die beabsichtigten Entscheidungen
nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den
Zugang zur Eisenbahninfrastruktur entsprechen und
kein Widerspruch nach § 14e Abs. 1 AEG erfolgt
§ 14e Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand
5Widerspruch gegen vorab mitzuteilende beabsichtigte
Entscheidungen gemäß § 14d AEG
§ 14e Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand
6Überwachung des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur
auf Grund eines Verdachtes, einer Beschwerde oder
zum Zwecke einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder
die Beschwerde vom Betroffenen veranlasst oder ein
Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde
§ 14f Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand
7Maßnahmen bei Verstößen gegen Vorschriften über den
Zugang zur Eisenbahninfrastruktur
§ 14f Abs. 1 Satz 2 oder
Abs. 3i.V.m. Abs. 2 AEG
nach Zeitaufwand



Teil III Gebühren für Amtshandlungen der benannten Stellen

Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr
1Bewertung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit
einer Interoperabilitätskomponente und Ausstellen einer
entsprechenden Bescheinigung im Anwendungsbereich
des transeuropäischen Eisenbahnsystems
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TEIV nach Zeitaufwand
2EG-Prüfung eines Teilsystems und Ausstellen einer
entsprechenden Bescheinigung im Anwendungsbereich
des transeuropäischen Eisenbahnsystems
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 oder 3 TEIV nach Zeitaufwand






 

Frühere Fassungen von Anlage BEGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.01.2008Artikel 3 Dritte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 09.01.2008 BGBl. I S. 24
aktuell vorher 13.09.2007Berichtigung der Zweiten Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 07.09.2007 BGBl. I S. 2244
aktuell vorher 14.07.2007Artikel 7 Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 05.07.2007 BGBl. I S. 1305
aktuell vorher 11.07.2007Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
vom 29.06.2007 BGBl. I S. 1225
aktuellvor 11.07.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.