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Änderung § 3 BEGebV vom 11.07.2007
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§ 3 BEGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.07.2007 geltenden Fassung | § 3 BEGebV n.F. (neue Fassung) in der am 11.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.06.2007 BGBl. I S. 1225 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Gebührenbefreiung | |
(Text alte Fassung) Für eine Entscheidung der Regulierungsbehörde nach § 14f Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes wird keine Gebühr erhoben. | (Text neue Fassung) Für eine Entscheidung der Regulierungsbehörde nach § 14f Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sowie für die Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb werden keine Gebühren erhoben. |
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