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Änderung Artikel 1 Verordnung zur Änderung der BaFin-Verstoßmeldeverordnung vom 31.07.2021
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Artikel 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung | Artikel 1 n.F. (neue Fassung) in der am 31.07.2021 geltenden Fassung durch B. v. 09.09.2021 BGBl. I S. 4455 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 1 | |
Die BaFin-Verstoßmeldeverordnung vom 2. Juli 2016 (BGBl. I S. 1572), die durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst: 'Verordnung zum Umgang mit Hinweisgebern und zur Bearbeitung ihrer Hinweise durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin-Hinweisgeberverordnung - BaFinHwgebV)'. 2. In § 3 Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern 'der Verordnung (EU) Nr. 596/2014' die Wörter 'des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.06.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2115 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1) geändert worden ist,' eingefügt. 3. Dem § 4 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt: '(3) Die Bundesanstalt gibt der meldenden Person innerhalb einer angemessenen Zeit eine Rückmeldung zum Bearbeitungsstand. Diese erfolgt spätestens nach drei Monaten. In Fällen, in denen die Bearbeitung besonders umfangreich ist, beträgt diese Frist sechs Monate. Die Gründe für die Verlängerung der Frist sind der meldenden Person mitzuteilen. (4) Die Bundesanstalt teilt der meldenden Person das Ergebnis der durch die Verstoßmeldung im Rahmen ihrer Zuständigkeit erfolgten Untersuchungen nach deren Abschluss mit. (5) Die Rückmeldung nach Absatz 3 und die Mitteilung nach Absatz 4 dürfen nur solche Angaben enthalten, die mit gesetzlichen Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten, dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der durch die Meldung betroffenen Personen vereinbar sind.' 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: '(2) Werden im Zusammenhang mit einer Verstoßmeldung außerhalb der Bundesanstalt Daten weitergegeben, darf die Identität der meldenden Person oder der Person, die Gegenstand der Verstoßmeldung ist, weder unmittelbar noch mittelbar offengelegt werden, es sei denn, eine derartige Offenlegung erfolgt | |
(Text alte Fassung) 1. nach § 4d Absatz 3 Satz 3 oder § 53 Absatz 3 Satz 3 des Geldwäschegesetzes, | (Text neue Fassung) 1. nach § 4d Absatz 3 Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes oder § 53 Absatz 3 Satz 3 des Geldwäschegesetzes, |
2. nachdem die meldende Person in die Weitergabe der ihre Identität betreffender Daten eingewilligt hat oder 3. nach den Artikeln 27 bis 29 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014. Im Falle einer Weitergabe im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 informiert die Bundesanstalt die meldende Person über die Weitergabe. Die Information der meldenden Person nach Satz 2 unterbleibt, wenn die Strafverfolgungsbehörde, die zuständige Behörde oder das Gericht der Bundesanstalt mitgeteilt haben, dass durch diese Information die entsprechenden Ermittlungen, Untersuchungen oder Gerichtsverfahren gefährdet würden. Der meldenden Person sind mit der Information zugleich die Gründe für die Weitergabe bekannt zu geben. Ist die Verstoßmeldung anonym erfolgt, steht dies einer Weitergabe der Verstoßmeldung nicht entgegen.' b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: '(3) In Fällen, in denen die meldende Person beispielsweise aufgrund einer außergewöhnlichen Bedrohungslage besonders gefährdet ist, sollen die speziellen Beschäftigten im Sinne des § 1 geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Identität der meldenden Person oder die Informationen, aus denen mittelbar oder unmittelbar die Identität abgeleitet werden kann, auch innerhalb der Bundesanstalt zu schützen.' 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz vorangestellt: '(1) Fällt der Hinweis der meldenden Person nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt nach § 4d Absatz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, so leitet die Bundesanstalt die Meldung innerhalb einer angemessenen Frist unter Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der meldenden Person an die jeweilige für die weitere Bearbeitung des Verstoßes zuständige Stelle weiter. Die Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der meldenden Person ist dann entbehrlich, wenn vor Weiterleitung die meldende Person in eine Offenlegung für den Fall der Weiterleitung an eine zuständige Behörde eingewilligt hat. Über die erfolgte Weiterleitung setzt die Bundesanstalt die meldende Person unverzüglich in Kenntnis. § 7 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Ist die Meldung anonym erfolgt, steht dies einer Weitergabe der Meldung nicht entgegen.' b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2. |
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