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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung (ARegVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 Absatz 7 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich als gewichteter Durchschnitt des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der folgenden von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen:- 1.
- Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen - Anleihen der öffentlichen Hand und
- 2.
- Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen - Anleihen von Unternehmen (Nicht-MFIs).
- 2.
- Dem § 32 wird folgender Absatz 11 angefügt:„(11) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach § 7 Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode nach § 7 Absatz 7 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung."
- 3.
- In § 32b wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „jeweils" durch die Wörter „bis zum 31. Juli 2021" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ARegVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ARegVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 6 EEGAusbGuEnFG Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3229 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 19 Absatz 2 Satz ...
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