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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung (1. See-BVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236 (Nr. 49); Geltung ab 31.07.2021
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Artikel 1 Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung



Die Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), die durch Artikel 66 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Teil 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Berufseingangsprüfungen, berufsrechtliche Akkreditierung und Qualitätssicherung".

bbb)
Die Angaben zu den §§ 10 bis 12 werden wie folgt gefasst:

§ 10 Berufseingangsprüfung und berufsrechtliche Akkreditierung

§ 11 Qualitätsnormen für Ausbildung und Prüfungsleistungen

§ 12 Qualitätssicherung".

ccc)
Die Angabe zu § 13 wird gestrichen.

ddd)
Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

§ 14 Aufhebung der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen".

bb)
In Abschnitt 4 werden die Angaben zu den §§ 20 und 21 wie folgt gefasst:

§ 20 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 21 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise aus Drittstaaten".

cc)
In Abschnitt 5 wird die Angabe zu § 27 wie folgt gefasst:

§ 27 Ersatzausstellung, inhaltsgleiche Bescheinigungen und Umtausch".

b)
In Teil 2 Abschnitt 3 werden die Angaben zu den §§ 35 und 36 wie folgt gefasst:

§ 35 Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker

§ 36 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker".

c)
In Teil 4 wird die Angabe zu § 43 wie folgt gefasst:

§ 43 Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker".

d)
Teil 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Angaben zu Abschnitt 1 werden folgende Angaben zu den Abschnitten 2 und 3 eingefügt:

„Abschnitt 2 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen

§ 50a Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen

Abschnitt 3 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren

§ 50b Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren".

bb)
Die Angaben zu dem bisherigen Abschnitt 2 werden die Angaben zu dem Abschnitt 4.

e)
Die Überschrift von Teil 7 wird wie folgt gefasst:

„Teil 7 Aufrechterhaltung der Befähigung".

f)
In Teil 7 wird die Angabe zu § 55 gestrichen.

g)
In der Angabe zu Anlage 3 werden die Wörter „Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen" durch die Wörter „Kapitän nationale Fahrt BRZ 100" ersetzt.

h)
Nach der Angabe zu Anlage 6 wird folgende Angabe zu Anlage 6a eingefügt:

Anlage 6a Anforderungen an die Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5 eingefügt:

„(3) „IGF-Code" bedeutet der Internationale Code für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (VkBl. 2016 S. 655, Sonderband C 8151), nach der Begriffsbestimmung in der Regel II-1.2.29 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See mit Anlage und Anhang sowie Protokolle von 1978 und 1988 zu diesem Übereinkommen (SOLAS) (BGBl. 1979 II S. 141; 1980 II S. 525; 1983 II S. 784; 1994 II S. 2458 sowie Anlageband zum BGBl. II Nr. 44 vom 27. September 1994, S. 43) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) „Polar-Code" bedeutet der Internationale Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, nach den Begriffsbestimmungen in SOLAS-Regel XIV/1.1; „Polargewässer" bedeutet arktische Gewässer und/oder das Antarktisgebiet nach den Begriffsbestimmungen in den SOLAS-Regeln XIV/1.2 bis XIV1.4 (VkBl. 2015 S. 843, Sonderband C 8146) in der jeweils geltenden Fassung.

(5) „ISPS-Code" bedeutet der am 12. Dezember 2020 durch die Entschließung 2 der Konferenz der Vertragsregierungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) beschlossene Internationale Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen in Hafenanlagen (BGBl. 2003 II S. 2018) in der jeweils geltenden Fassung."

b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 6 und 7.

c)
Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Berufsgenossenschaft" die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik Telekommunikation,".

bbb)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
„Bescheinigungen" Befähigungszeugnisse, Befähigungsnachweise, Qualifikationsnachweise, Anerkennungsvermerke, Gleichwertigkeitsbescheinigungen, Ausnahmegenehmigungen und sonstige Dokumente, die nach Maßgabe dieser Verordnung erteilt werden,".

ccc)
Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

„14.
„nationale Fahrt" die Fahrt von deutschen Häfen nach deutschen Häfen,".

ddd)
Nummer 15 wird aufgehoben.

eee)
Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 15 und wird wie folgt gefasst:

„15.
„küstennahe Fahrt" die Fahrt, während der Häfen in Deutschland, im europäischen Teil des Königreichs der Niederlande, im Königreich Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands sowie Häfen der Republik Polen angelaufen werden,".

fff)
Die bisherige Nummer 17 wird Nummer 16.

ggg)
Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 17 und wie folgt gefasst:

„17.
„Küstenfischerei" die Fischerei, die betrieben wird auf Fangreisen in einem Abstand von nicht mehr als 35 Seemeilen von der Küste der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Abstand von nicht mehr als 30 Seemeilen von der Küste der benachbarten Küstenländer,".

hhh)
Die bisherigen Nummern 19 und 20 werden die Nummern 18 und 19.

iii)
Nummer 21 wird aufgehoben.

jjj)
Die bisherige Nummer 22 wird Nummer 20.

kkk)
Nach Nummer 20 werden folgende Nummern 21 bis 24 eingefügt:

„21.
„Berufseingangsprüfung" die Feststellung, ob ein Bewerber um eine Bescheinigung über die jeweils vorgeschriebenen Befähigungen, Kenntnisse, das Verständnis und die Fachkunde verfügt und in der Lage ist, diese an Bord von Kauffahrteischiffen sicher anzuwenden,

22.
„berufsrechtliche Akkreditierung" das Verfahren zur und über die Feststellung über die Einhaltung der berufsrechtlichen Anforderungen an den nach Landesrecht eingerichteten Hochschulen nach dem STCW-Übereinkommen,

23.
„gültig" im Falle unbefristet ausgestellter Bescheinigungen den Fortbestand der Befähigung aufrechterhaltend und

24.
„Antriebsleistung" die in Kilowatt ausgedrückte höchste Gesamtdauerleistung aller Hauptantriebsmaschinen des Schiffes, die im Schiffszertifikat oder in einem anderen amtlichen Dokument ausgewiesen ist."

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 22" durch die Angabe „Nummer 20" ersetzt.

cc)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Die Berufseingangsprüfung nach Satz 1 Nummer 21 hat in Form von Prüfungsleistungen und einer praktischen Abschlussprüfung zu erfolgen. Die praktische Abschlussprüfung hat zum Ende eines berufsrechtlich akkreditierten seefahrtbezogenen Studiengangs oder einer seefahrtbezogenen schulischen Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte zu erfolgen."

d)
Der neue Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Für die Zwecke dieser Verordnung werden zur Bezeichnung der Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise im nautischen Schiffsdienst, Seefunkdienst, technischen und elektrotechnischen Schiffsdienst, im Gesamtschiffsbetrieb, Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr, im Schiffsdienst für besondere Schiffstypen, ausgenommen dem Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen, die in Anlage 1 genannten Abkürzungen verwendet."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden die Wörter „sowie die Durchführung von Prüfungen," durch die Wörter „, die Durchführung von Prüfungen, die berufsrechtliche Akkreditierung sowie für die Vorgaben an die Anforderungen für die Berufseingangsprüfung," ersetzt.

bb)
Folgende Nummern 7 und 8 werden angefügt:

„7.
für die Überwachung der Durchführung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit nach § 31 Absatz 2 Nummer 2, § 40 Absatz 2 Nummer 2 und § 42 Absatz 4 Nummer 2, und

8.
für die Überwachung der Durchführung der Ausbildung nach § 49 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b und § 50 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b."

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Bundesamt kann bei der Überwachung der Durchführung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit nach Nummer 7 die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. beteiligen."

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 51 Absatz 5" durch die Angabe „§ 51 Absatz 6" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. ist im Rahmen dieser Verordnung zuständig für

1.
die Feststellung, ob Ausbildungsberufe der Metall- oder Elektrotechnik den Anforderungen genügen,

2.
die Veröffentlichung einer Liste mit den nach Nummer 1 festgestellten Ausbildungsberufen und

3.
die Überwachung der Durchführung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit der Offiziersassistenten."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Feststellung und Veröffentlichung nach Nummer 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesamtes."

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnitts A-VI/1 des STCW-Codes in Verbindung mit § 54 Absatz 1 und 2 und einen entsprechenden gültigen Befähigungsnachweis".

bbb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Bewerber um

1.
ein Befähigungszeugnis für GMDSS-Funker,

2.
einen Befähigungsnachweis über eine Sicherheitsgrundausbildung oder für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff,

3.
einen Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren und

4.
einen Qualifikationsnachweis nach § 51 Absatz 1."

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Erteilung von Seeleute-Ausweisen ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden."

5.
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird wie folgt geändert:

aa)
Folgende Nummern 6 bis 8 werden angefügt:

„6.
den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen,

7.
den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren sowie

8.
für einen Qualifikationsnachweis für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für den Erwerb eines Seeleute-Ausweises."

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „auf Grund seines Verhaltens im Verkehr" gestrichen.

b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Befähigungszeugnisses" die Wörter „oder eines Anerkennungsvermerkes" eingefügt und das Wort „Wachdienst" durch das Wort „Schiffsdienst" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
Nummer 4 wird durch folgende Nummern 4 und 5 ersetzt:

„4.
gegen wen wiederholt ein Fahrverbot für den Straßenverkehr, die Binnenschifffahrt oder die Seeschifffahrt ausgesprochen worden ist, oder

5.
wer im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Bescheinigung nach dieser Verordnung wegen Betrugs oder Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt wurde."

d)
In Absatz 5 werden die Wörter „Soweit der hinreichende Verdacht besteht, dass einem Bewerber die" durch die Wörter „Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die" ersetzt und das Wort „fehlt" durch die Wörter „des Bewerbers begründen" ersetzt.

e)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen das Vorliegen der Seediensttauglichkeit eines Inhabers eines Seediensttauglichkeitszeugnisses begründen, soll das Bundesamt den Seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft informieren."

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird nach dem Wort „Befähigungszeugnisses" ein Komma eingefügt.

cc)
Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:

„5.
ein Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen und

6.
ein Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Befristung beginnt mit dem Datum

1.
des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung oder

2.
des Abschlusses eines Lehrgangs, der Voraussetzung für die begehrte Bescheinigung ist.

Die Befristung endet im Falle der Erteilung oder Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen für den nautischen Schiffsdienst mit dem Datum der Befristung der Erlaubnis für die Ausübung des Seefunkdienstes".

bb)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „zuerst erfolgte" durch das Wort „erste" ersetzt.

8.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und nach den Wörtern „des Fahrtgebiets" werden die Wörter „, der nautischen" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Sofern der Bewerber um ein Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst kein Zeugnis über Kenntnisse der englischen Sprache nachweist, die mindestens den grundlegenden Kenntnissen entsprechend der Stufe A 2 des vom Europarat mit der Empfehlung

(2008) 7 des Ministerrats vom 2. Juli 2008 und von der Europäischen Gemeinschaft mit der Entschließung des Rates vom 14. Februar 2002 zur Förderung der Sprachenvielfalt und des Erwerbs von Sprachkenntnissen im Rahmen der Umsetzung der Ziele des Europäischen Jahres der Sprachen 2001 (ABl. 2001 C 50, S. 1 ff) zur Anwendung empfohlenen gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen, gilt das Befähigungszeugnis ausschließlich für die nationale Fahrt."

9.
Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Berufseingangsprüfungen, berufsrechtliche Akkreditierung und Qualitätssicherung".

10.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 10 Berufseingangsprüfungen und berufsrechtliche Akkreditierung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
zum Offizier im elektrotechnischen Bereich oder".

ccc)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Berufseingangsprüfungen können an nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten absolviert werden."

d)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „der" durch das Wort „den" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „Prüfungen" durch das Wort „Prüfungsleistungen" ersetzt.

e)
Der bisherige Absatz 3 wird durch folgende Absätze 4 und 5 ersetzt:

„(4) Die Anforderungen an die Berufseingangsprüfung nach den §§ 11 und 12 gelten

1.
bei einer Hochschule als erfüllt, wenn der entsprechende Studiengang durch das Bundesamt berufsrechtlich akkreditiert wurde,

2.
bei einer Fachschule als erfüllt, wenn die Rahmen-Ausbildungs- und Prüfungsordnung und die Rahmenlehrpläne in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erstellt und durchgeführt werden.

(5) Die berufsrechtliche Akkreditierung kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erteilt werden. Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die berufsrechtliche Akkreditierung kann verlängert werden, wenn dies mindestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragt wurde und die Voraussetzungen für die berufsrechtliche Akkreditierung weiterhin vorliegen."

11.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden nach dem Wort „Qualitätsnormen" die Wörter „für Ausbildung und Prüfungsleistungen" angefügt.

b)
In Absatz 1 werden die Nummern 6 und 7 aufgehoben.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Zur Prüfung der Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 und des Absatzes 2 ist dem Bundesamt im Hinblick auf den Erlass und die Änderung von Studien- und Prüfungsordnungen sowie von Lehrplänen Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Es ist befugt, Anmerkungen im Interesse einer vollständigen Umsetzung der jeweiligen Anforderungen des STCW-Übereinkommens abzugeben. Die Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 und des Absatzes 2 gelten als erfüllt, wenn sie mit dem Bundesamt abgestimmt sind."

12.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 12 Qualitätssicherung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zusätzlich zu den Anforderungen nach § 11 stellen die nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten sicher, dass in Bezug auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der seefahrtbezogenen Ausbildung nach den Vorgaben dieser Verordnung

1.
Qualitätssicherungssysteme nach Regel I/8 Absatz 1 der Anlage zum STCW-Übereinkommen dauerhaft eingerichtet sind,

2.
eine regelmäßige Beurteilung nach Regel I/8 Absatz 2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen durch ausgewählte befähigte Personen erfolgt, die mit den jeweiligen Tätigkeiten selbst nicht befasst sind, und

3.
dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesamt für die regelmäßige Berichtspflicht nach Regel I/8 Absatz 3 der Anlage zum STCW-Übereinkommen die erforderlichen Angaben, Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt werden."

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Abschlussprüfungen" durch das Wort „Berufseingangsprüfungen" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Vertreter des Bundesamtes dürfen nicht dem Prüfungsausschuss angehören, sollen jedoch das Recht eingeräumt bekommen, Prüfungsfragen anzuregen und in schriftliche Prüfungsleistungen Einsicht zu nehmen."

cc)
In Satz 3 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „und 2" gestrichen.

13.
§ 13 wird aufgehoben.

14.
§ 14 wird wie folgt gefasst:

§ 14 Aussetzen der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen

Liegen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder dem Bundesamt begründete Beanstandungen darüber vor oder wird die Bundesrepublik Deutschland davon unterrichtet, dass ein anderer Staat oder die Internationale Seeschifffahrts-Organisation die Anforderungen der §§ 10 bis 12 nicht für erfüllt halten, so kann die Anerkennung einer Abschlussprüfung als Berufseingangsprüfung aufgehoben werden. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend."

15.
In § 15 Satz 1 werden nach den Wörtern „bedürfen der Zulassung" die Wörter „durch das Bundesamt, Lehrgänge nach § 3 Absatz 4 der Zulassung durch die Berufsgenossenschaft" gestrichen.

16.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem Wort „Teilnahmebescheinigung" die Wörter „oder eines Qualifikationsnachweises" eingefügt.

bbb)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
die Darstellung des Verfahrens zur Einhaltung der Standards für Ausbildung und Prüfungsleistungen nach § 11."

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Anforderungen an die Qualitätssicherung nach § 12 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend."

b)
In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Der erste Termin zur Durchführung des vorläufig zugelassenen Lehrgangs wird in Abstimmung mit dem Bundesamt vereinbart."

c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Für die Zulassung von Modulen im Rahmen der berufsrechtlichen Akkreditierung nach § 10, die zur Ausstellung von Befähigungsnachweisen, Qualifikationsnachweisen oder Teilnahmebescheinigungen führen sollen, gelten die Absätze 1, 3, 4 und 5 entsprechend. Innerhalb der Laufzeit der Zulassung kann das Bundesamt das Modul bei der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte überprüfen. Die Dauer der Zulassung des Moduls richtet sich nach der Dauer der zugrundeliegenden berufsrechtlichen Akkreditierung."

17.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe „fünf" wird durch die Angabe „sechs" ersetzt.

b)
Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) In das Verzeichnis sind die Angaben über

1.
den Namen, Vornamen sowie das Geburtsdatum der Teilnehmer,

2.
die Bezeichnung und BSH-Zulassungsnummer des Lehrgangs einschließlich des Zeitraums, an dem der einzelne Teilnehmer teilgenommen hat sowie

3.
die Teilnahmebescheinigungs- oder Qualifikationsnachweisnummern der einzelnen Teilnehmer sowie das Datum der Erteilung der Bescheinigung

aufzunehmen.

(3) Kann der Anbieter seinen Pflichten nach Absatz 1 nicht mehr nachkommen, ist das Teilnehmerverzeichnis unverzüglich in digitaler Form an die zulassende Stelle zu übermitteln. Nach der Übermittlung nach Satz 1 ist das Teilnehmerverzeichnis nach Absatz 1 vom Anbieter unverzüglich, bei Speicherung in elektronischer Form automatisiert, zu löschen."

18.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Befähigungszeugnisse" die Wörter „und Befähigungsnachweise" eingefügt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein Befähigungszeugnis im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33), die zuletzt durch Artikel 1 der Richtlinie 2019/1159/EU (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 94) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird auf Antrag vom Bundesamt anerkannt. Satz 1 gilt auch für Befähigungsnachweise zum Kapitän oder Schiffsoffizier auf Tankschiffen nach den Abschnitten A-V/1-1 und A-V/1-2 des STCW-Codes."

c)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „erfolgt" die Wörter „unverzüglich nach Antragstellung" eingefügt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach den Wörtern „Seeschifffahrtsrechts durch" das Wort „die" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird nach den Wörtern „noch nicht vor, kann" das Wort „einmalig" eingefügt und werden nach den Wörtern „erteilt werden" die Wörter „, jedoch nicht für den Dienst als Kapitän" gestrichen.

e)
In Absatz 5 wird Satz 3 aufgehoben.

19.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Befähigungszeugnisse" die Wörter „und Befähigungsnachweise" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 gilt auch für Befähigungsnachweise zum Kapitän oder Schiffsoffizier auf Tankschiffen nach den Abschnitten A-V/1-1 und A-V/1-2 des STCW-Codes."

20.
In § 22 Satz 1 wird das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt.

21.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) In Verbindung mit dem Erwerb von Befähigungszeugnissen für Kapitäne und Offiziere muss die Teilnahme an einer Berufseingangsprüfung nachgewiesen werden. Für den Erwerb von Befähigungszeugnissen für den Dienst auf Führungsebene im Rahmen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten sind Seefahrtzeiten mit einem gültigen Befähigungszeugnis nach dieser Verordnung in entsprechender Dienststellung nachzuweisen, ausgenommen sind Anerkennungen von Abweichungen, die unter eigens für den Zweck des Absatzes 1 Satz 1 getroffene Vereinbarungen zwischen dem Bundesamt und dort genannten Institutionen fallen."

22.
In § 26 werden nach den Wörtern „in Urschrift" die Wörter „oder als ein in der Beweiskraft dieser Urschrift gleichgestelltes elektronisches Dokument" eingefügt.

23.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 27 Ersatzausstellungen, inhaltsgleiche Bescheinigungen und Umtausch".

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „inhaltsgleiche Bescheinigung" durch das Wort „Ersatzausfertigung" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „sowie" die Wörter „andere unbefristete" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für diese muss das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Ersatzausstellung nachgewiesen werden."

d)
In Absatz 3 wird das Wort „Bestätigung" durch die Wörter „inhaltsgleiche Bescheinigung" ersetzt.

e)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst als Offizier oder Kapitän, die vor dem 1. Juni 2014 erteilt worden sind, können auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 24 Absatz 1 Satz 1 in Befähigungszeugnisse nach dieser Verordnung umgetauscht werden. Befähigungszeugnisse zum Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen können auf Antrag in ein Befähigungszeugnis zum Kapitän nationale Fahrt BRZ 100 (Kapitän NK 100) umgetauscht werden. Befähigungszeugnisse zum Schiffsmaschinisten, die vor dem 1. Juni 2014 mit Befristung der Erlaubnis nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die durch § 66 Absatz 2 der Verordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460) aufgehoben worden ist, erteilt worden sind, können auf Antrag in Befähigungszeugnisse zum Schiffsmaschinisten TSM nach dieser Verordnung umgetauscht werden."

24.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „in der internationalen Fahrt" durch die Wörter „außerhalb der küstennahen Fahrt" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

„(2) Seefahrtzeiten für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses nach § 29 Absatz 2 sind auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl von 100 oder mehr oder auf Kauffahrteischiffen in der küstennahen Fahrt ab sechs Seemeilen von der deutschen Küste entfernt, oder auf Kauffahrteischiffen, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, abzuleisten.

(3) Seefahrtzeiten für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses nach § 29 Absatz 3 sind auf Kauffahrteischiffen abzuleisten."

c)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4 und 5.

d)
Im neuen Absatz 4 werden nach dem Wort „Seefahrtzeiten" die Wörter „nach Absatz 1 und 2" eingefügt.

e)
Im neuen Absatz 5 werden die Wörter „Absätze 1 und 2" durch die Wörter „Absätze 1 bis 4" ersetzt.

25.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für den nautischen Schiffsdienst

1.
auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 und einer Antriebsleistung bis zu 300 Kilowatt, die in der nationalen Fahrt bis zu sechs Seemeilen von der deutschen Küste entfernt und mit höchstens 12 Fahrgästen an Bord eingesetzt werden, sowie

2.
auf Börtebooten

wird auf Antrag das Befähigungszeugnis zum Kapitän NK 100 im Sinne der Regel II/3 Absatz 7 der Anlage zum STCW-Übereinkommen erteilt. Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst nach den Absätzen 1 und 2 schließen die Befugnis zum Kapitän NK 100 ein."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Decksbereich NVM" die Wörter „nach Maßgabe des § 64 Absatz 5 Nummer 2" gestrichen.

26.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe b wird nach den Wörtern „Richtlinien für die Ausbildung von" das Wort „nautischen" eingefügt und die Wörter „vom 8. Januar 2009 (VkBl. 2009 S. 48)" durch die Wörter „vom 26. April 2018 (VkBl. 2018 S. 365)" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird nach der Angabe „A-IV/2" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „A-VI/4" die Angabe „und A-VI/5" eingefügt.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „Abschluss zugelassener Lehrgänge" durch die Wörter „Besitz gültiger Befähigungsnachweise" ersetzt und nach den Wörtern „des STCW-Codes" die Wörter „, sofern diese Ausbildung nicht bereits Bestandteil der landesrechtlichen Ausbildung ist," gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „zwölf Monaten" die Wörter „in der Dienststellung" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „zwölf Monaten" die Wörter „in der Dienststellung" und nach den Wörtern „24 Monaten" die Wörter „in der Dienststellung" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden."

d)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe b werden nach dem Wort „Seeschifffahrt" die Wörter „nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von nautischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt" eingefügt.

bbb)
In Buchstabe c wird nach dem Wort „Ausbildungsberuf" das Wort „zum" gestrichen und das Wort „kleine" durch das Wort „Kleine" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird am Ende das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „Abschluss zugelassener Lehrgänge" durch die Wörter „Besitz gültiger Befähigungsnachweise" ersetzt und nach den Wörtern „des STCW-Codes" die Wörter „, sofern diese Ausbildung nicht bereits Bestandteil der landesrechtlichen Ausbildung ist" gestrichen.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „zwölf Monaten" die Wörter „in der Dienststellung" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden."

f)
Die Absätze 6 und 7 werden durch folgenden Absatz 6 ersetzt:

„(6) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Kapitän NK 100 hat der Bewerber

1.
eine Seefahrtzeit im Decksdienst von mindestens sechs Monaten und

2.
den Abschluss einer Ausbildung nach den Anforderungen der Regel II/3 Absatz 7 in Verbindung mit den Abschnitten A-II/3 und A-IV/2 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte nach Anlage 3 von in der Regel mindestens drei Monaten

nachzuweisen."

27.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises Wachbefähigung Brücke NWB hat der Bewerber nachzuweisen

1.
eine

a)
Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten oder

b)
Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten zusätzlich zu einer besonderen Ausbildung oder eines zugelassenen Lehrgangs entweder an Bord eines Schiffes oder an Land und

2.
die Befähigung nach Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes."

bb)
In Satz 2 wird nach den Wörtern „Aufsicht des Kapitäns" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „eines Nautischen Wachoffiziers" die Wörter „oder eines anderen nach diesem Abschnitt befähigten Besatzungsmitgliedes" eingefügt.

cc)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „Satz 1 Nummer 2" die Wörter „in der Regel" und nach den Wörtern „durch eine" das Wort „rechnerunterstützt" gestrichen.

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Bundesamt kann bei der Durchführung der Prüfung die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. beteiligen."

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Für den Erwerb eines Befähigungsnachweises zum Vollmatrosen im Decksbereich NVM hat der Bewerber nachzuweisen

1.
einen vor dem 1. Juni 2014 nach deutschem Recht ausgestellten Matrosenbrief, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 Absatz 4 Nummer 1 und einen gültigen Befähigungsnachweis nach § 45 Absatz 1 oder

2.
den Abschluss einer Ausbildung nach den Anforderungen des Abschnitts A-II/5 des STCW-Codes zum Schiffsbetriebstechnischen Assistenten-Nautik an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte, einen gültigen Befähigungsnachweis nach § 45 Absatz 1 und eine vom Bundesamt zugelassene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im Decksbereich auf Unterstützungsebene von mindestens sechseinhalb Monaten."

28.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 werden die Wörter „Schiffsführer NSF" durch die Wörter „Kapitän NK 100" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für Inhaber eines Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü gilt Satz 4 nur, wenn der Inhaber eine Abschlussprüfung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte bestanden hat und sein Zeugnis über die Abschlussprüfung mindestens ausreichende Leistungen in der Schiffsbetriebstechnik aufweist oder wenn im Abschlusszeugnis zum Fischwirt ausreichende Leistungen im Fach Motorenkunde bestätigt wurden."

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „an den" durch die Wörter „an einer" und die Wörter „automatisierten Maschinenanlagen" durch das Wort „Antriebsanlagen" ersetzt und werden nach den Wörtern „auf Fischereifahrzeugen in der Küstenfischerei" die Wörter „und auf Kleinfahrzeugen" gestrichen.

c)
Absatz 5 wird aufgehoben.

29.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „kleine" durch das Wort „Kleine" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „kleine" durch das Wort „Kleine" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „24 Monaten" die Wörter „in der Dienststellung" eingefügt.

d)
In Absatz 4 werden nach den Wörtern „24 Monaten" die Wörter „in der Dienststellung" eingefügt.

30.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 35 Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker".

b)
In Nummer 2 wird das Wort „Gültige" durch das Wort „gültige" ersetzt.

31.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Befähigungszeugnisse" die Wörter „zum GMDSS-Funker" eingefügt.

b)
In Satz 1 werden die Wörter „nautischer Ausbildungsgänge" durch die Wörter „eines nautischen Ausbildungsganges" und das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt.

32.
In § 37 Absatz 3 wird nach den Wörtern „Fortbestand der" das Wort „beruflichen" gestrichen.

33.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 53 Absatz 2" durch die Angabe „§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wörtern „Maschinenbereich TVM" die Wörter „nach Maßgabe des § 64 Absatz 5" gestrichen.

34.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 anerkannten Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens 14 Wochen sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde durch die praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte während der Dauer der Berufsausbildung beinhaltet und den Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von technischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt vom 17. November 2020 (VkBl. 2020 S. 802) von mindestens zwölf Monaten,".

bbb)
Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

„c)
Besitz eines Zeugnisses über die Abschlussprüfung Schiffsbetriebstechnischer Assistent-Technik und den Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von technischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt von mindestens zwölf Monaten oder".

ccc)
Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d und nach den Wörtern „Richtlinien für die Ausbildung von" wird das Wort „technischen" eingefügt und das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „Abschluss von zugelassenen Lehrgängen" durch die Wörter „den Besitz gültiger Befähigungsnachweise" ersetzt und nach den Wörtern „STCW-Codes" die Wörter „, sofern diese Ausbildung nicht bereits Bestandteil der landesrechtlichen Ausbildung ist" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „zwölf Monaten" die Wörter „in der Dienststellung" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „zwölf Monaten" die Wörter „in der Dienststellung" und nach den Wörtern „24 Monaten" die Wörter „in der Dienststellung" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden."

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 anerkannten Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens sieben Wochen beinhaltet, und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens sechs Monaten oder".

ccc)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
Besitz eines nautischen Befähigungszeugnisses nach Teil 2 ausgenommen des Befähigungszeugnisses nach § 29 Absatz 3 sowie eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens sieben Wochen und".

bb)
In Nummer 2 wird am Ende das Komma durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird aufgehoben.

35.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises Wachbefähigung Maschine TWB hat der Bewerber nachzuweisen

1.
eine

a)
Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten und eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens sieben Wochen oder den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 anerkannten Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens sieben Wochen sowie eine Vertiefung der Fachkunde durch die praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte während der Dauer der Berufsausbildung beinhaltet, oder

b)
Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten zusätzlich zu einer besonderen Ausbildung oder einem zugelassenen Lehrgang, die eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens sieben Wochen beinhalten, und

2.
die Befähigung nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes."

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Aufsicht eines" die Wörter „Technischen Offiziers oder eines" eingefügt und nach dem Wort „Besatzungsmitglieds" die Wörter „, ausgenommen einem Schiffsmaschinisten" gestrichen.

cc)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „Satz 1 Nummer 2" die Wörter „in der Regel" und nach den Wörtern „durch eine" das Wort „rechnerunterstützte" gestrichen.

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Bundesamt kann bei der Durchführung der Prüfung die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. beteiligen."

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Für den Erwerb eines Befähigungsnachweises zum Vollmatrosen im Maschinenbereich TVM hat der Bewerber nachzuweisen

1.
einen vor dem 1. Juni 2014 nach deutschem Recht ausgestellten Matrosenbrief, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 38 Absatz 3 Nummer 1 oder

2.
den Abschluss einer Ausbildung nach den Anforderungen des Abschnitts A-III/5 des STCW-Codes zum Schiffsbetriebstechnischen Assistenten-Technik an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte und eine vom Bundesamt zugelassene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im Maschinenbereich auf Unterstützungsebene von mindestens zwei Wochen."

36.
In § 41 werden nach dem Wort „Schiffsdienst" die Wörter „auf Schiffen" eingefügt und die Wörter „Antriebsanlagen von 750 oder mehr Kilowatt Leistung" durch die Wörter „einer Antriebsleistung von 750 Kilowatt oder mehr" ersetzt.

37.
§ 42 wird wie folgt gefasst:

§ 42 Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungszeugnisses und Befähigungsnachweises

(1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier ETO hat der Bewerber

1.
den

a)
Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker und den Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von elektrotechnischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt vom 5. Dezember 2018 (VkBl. 2018 S. 883) von mindestens sechs Monaten,

b)
Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 anerkannten Ausbildungsberuf der Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung nach Anlage 6a von mindestens neun Wochen sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde durch die praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte während der Dauer der Berufsausbildung beinhaltet und den Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von elektrotechnischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt in der jeweils geltenden Fassung von mindestens sechs Monaten,

c)
Besitz des Zeugnisses über den Abschluss einer Fachschulausbildung oder eines Hochschul- oder Universitätsstudiums, die eine Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung nach Anlage 6a von mindestens neun Wochen sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde durch die praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte während der Dauer des Studiums beinhalten und den Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von elektrotechnischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt in der jeweils geltenden Fassung von mindestens sechs Monaten, oder

d)
Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von elektrotechnischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt von zwölf Monaten,

2.
den Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung nach den Anforderungen des Abschnitts A-III/6, einschließlich des Abschnitts A-VI/4 Absatz 1 bis 3 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte und

3.
den Besitz gültiger Befähigungsnachweise nach den Anforderungen der Abschnitte A-VI/2 Absatz 1 bis 4 und A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes

nachzuweisen.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d können Ausbildung und Seefahrtzeit auch als schulrechtliches Praktikum oder in Form von Praxissemestern während der Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstelle abgeleistet werden. Der Bewerber hat im Falle des Satzes 1 ein Ausbildungsberichtsheft zu führen, in dem der Leiter der Maschinenanlage oder ein befähigter Schiffsoffizier bestätigt, dass mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen des Abschnitts A-III/6 des STCW-Codes erfüllt wurden.

(3) Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 38 Absatz 1 erfüllen die Anforderungen nach Absatz 1, wenn sie den Abschluss einer überbetrieblichen Ausbildung in der Elektrofertigung nach Anlage 6a von mindestens sieben Wochen und eine Ausbildung nach Abschnitt A-III/6 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte nachweisen. Seeleute, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem 1. Juni 2014 eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten in entsprechender Dienststellung nachweisen, können auf Antrag ein Befähigungszeugnis zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier ETO erhalten, sofern die Voraussetzungen nach Nummer 2 und 3 einschließlich des Nachweises über den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs in Betrieb und Unterhaltung von elektrisch betriebenen Anlagen mit einer Spannung von mehr als 1.000 Volt erfüllt sind.

(4) Für den Erwerb des Nachweises über die Befähigung zum Schiffselektriker ESE hat der Bewerber nachzuweisen

1.
den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 anerkannten Ausbildungsberuf der Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung nach Anlage 6a von mindestens neun Wochen sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde durch die praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte während der Dauer der Berufsausbildung beinhaltet,

2.
eine vom Bundesamt zugelassene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im elektrotechnischen Schiffsdienst von mindestens sechs Monaten auf Unterstützungsebene und

3.
die Befähigung nach Abschnitt A-III/7 des STCW-Codes."

38.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 43 Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker".

b)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs" durch die Wörter „Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises" ersetzt und nach den Wörtern „des STCW-Codes" die Wörter „in Verbindung mit § 54 Absatz 1 und 2" gestrichen.

c)
In Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Grundausbildung in der Gefahrenabwehr" die Wörter „auf dem Schiff" eingefügt.

39.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für Seeleute, die in irgendeiner Funktion an Bord des Schiffes als Teil der Schiffsbesatzung im Rahmen der Betriebsführung des Schiffes dauernd oder vorübergehend mit zugewiesenen Aufgaben in den Bereichen Sicherheit oder Verschmutzungsverhütung beschäftigt sind, wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Sicherheitsgrundausbildung SGA erteilt."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „über den Abschluss der Sicherheitsgrundausbildung" durch die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

40.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Nachweises" durch das Wort „Befähigungsnachweises" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Überlebensfahrzeugen und" gestrichen und dem Wort „erteilt" die Angabe „SSB" vorangestellt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Nachweises" durch das Wort „Befähigungsnachweises" ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
den Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises nach Absatz 1 und".

41.
In § 46 Absatz 2 wird das Wort „Nachweises" durch das Wort „Befähigungsnachweises" ersetzt.

42.
§ 47 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „über die Befähigung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff" durch die Wörter „nach Satz 1" ersetzt.

b)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Befähigungsnachweises" die Wörter „über eine" und nach dem Wort „Gefahrenabwehr" die Wörter „auf dem Schiff" eingefügt.

c)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „zwölf Monaten" die Wörter „auf Schiffen, die dem ISPS-Code unterliegen," eingefügt.

43.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Grundausbildung in der Gefahrenabwehr SRT" durch die Wörter „über eine Grundausbildung in der Gefahrenabwehr SRT auf dem Schiff" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „alle Personen" die Wörter „an Bord" gestrichen und nach den Wörtern „eine Einführungsunterweisung" die Wörter „an Bord" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 Satz 1 muss der Bewerber den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nachweisen

1.
nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/6-1 des STCW-Codes (Befähigung in Bezug auf die Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr) und

2.
nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/6-2 des STCW-Codes (Befähigung von Seeleuten mit spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gefahrenabwehr)."

44.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für Schiffsoffiziere und andere Besatzungsmitglieder, denen spezifische Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Ladung oder den Ladungseinrichtungen auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen zugewiesen sind, wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen ÖL-CHEM-G erteilt."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „eines Nachweises" durch die Wörter „des Befähigungsnachweises" ersetzt und nach dem Wort „Bewerber" die Wörter „zusätzlich zum Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs Brandbekämpfungsmaßnahmen nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/1-1 Absatz 1 des STCW-Codes" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 wird nach den Wörtern „den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs" die Angabe „ÖL-CHEM-G" eingefügt.

c)
Die Absätze 3, 4, 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„(3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden und Löschen, die Ladungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Öltankschiffen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung von Öltankschiffen ÖL-F erteilt.

(4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber nachzuweisen

1.
zusätzlich zu der nach Absatz 2 erworbenen und aufrechterhaltenen Befähigung

a)
eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten auf Öltankschiffen oder

b)
den Abschluss einer vom Bundesamt zugelassenen verkürzten Ausbildung als überzähliges Besatzungsmitglied auf Tankschiffen von mindestens einem Monat an Bord von Öltankschiffen als überzähliges Besatzungsmitglied, in der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge durchgeführt worden und die Ausbildung in einem zugelassenen Ausbildungsberichtsheft nach Maßgabe der Anleitung in Abschnitt B-V/1 des STCW-Codes dokumentiert sind, und

2.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs ÖL-F nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/1-1 Absatz 2 des STCW-Codes.

(5) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden und Löschen, die Ladungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Chemikalientankschiffen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung von Chemikalientankschiffen CHEM-F erteilt.

(6) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 5 hat der Bewerber nachzuweisen

1.
zusätzlich zu der nach Absatz 2 erworbenen und aufrechterhaltenen Befähigung

a)
eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten auf Chemikalientankschiffen oder

b)
den Abschluss einer vom Bundesamt zugelassenen verkürzten Ausbildung als überzähliges Besatzungsmitglied auf Tankschiffen von mindestens einem Monat an Bord von Chemikalientankschiffen als überzähliges Besatzungsmitglied, in der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge durchgeführt worden und die Ausbildung in einem zugelassenen Ausbildungsberichtsheft nach Maßgabe der Anleitung in Abschnitt B-V/1 des STCW-Codes dokumentiert sind, und

2.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs CHEM-F nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/1-1 Absatz 3 des STCW-Codes."

45.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für Schiffsoffiziere und andere Besatzungsmitglieder, denen spezifische Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Ladung oder den Ladungseinrichtungen auf Flüssiggastankschiffen zugewiesen sind, wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Flüssiggastankschiffen GAS-G erteilt."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „eines Nachweises" durch die Wörter „des Befähigungsnachweises" ersetzt und werden nach dem Wort „Bewerber" die Wörter „zusätzlich zum Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs Brandbekämpfungsmaßnahmen nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/1-2 Absatz 1 des STCW-Codes" eingefügt.

bb)
In Nummer 1 wird nach den Wörtern „den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs" die Angabe „GAS-G" eingefügt.

c)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden und Löschen, die Ladungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Flüssiggastankschiffen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung von Flüssiggastankschiffen GAS-F erteilt.

(4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber nachzuweisen

1.
zusätzlich zu der nach Absatz 2 erworbenen und aufrechterhaltenen Befähigung

a)
eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten auf Flüssiggastankschiffen oder

b)
den Abschluss einer vom Bundesamt zugelassenen verkürzten Ausbildung als überzähliges Besatzungsmitglied auf Tankschiffen von mindestens einem Monat an Bord von Flüssiggastankschiffen als überzähliges Besatzungsmitglied, in der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge durchgeführt worden und die Ausbildung in einem zugelassenen Ausbildungsberichtsheft nach Maßgabe der Anleitung in Abschnitt B-V/1 des STCW-Codes dokumentiert sind, und

2.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs GAS-F nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/1-2 Absatz 2 des STCW-Codes."

46.
Nach § 50 werden folgende Abschnitte 2 und 3 eingefügt:

„Abschnitt 2 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen

§ 50a Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen

(1) Für Kapitäne, Schiffsoffiziere und jedes weitere Besatzungsmitglied, die für spezifische Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit der sorgfältigen Behandlung und der Verwendung von Brennstoffen sowie mit den diesbezüglichen Notfallmaßnahmen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, verantwortlich sind, wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Grundausbildung für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, IGF-G erteilt.

(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber

1.
zusätzlich zum Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs Brandbekämpfungsmaßnahmen nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/3 Absatz 1 des STCW-Codes den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs IGF-G nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/3 Absatz 1 des STCW-Codes oder

2.
einen gültigen Befähigungsnachweis nach § 50 Absatz 1 oder Absatz 3 nachzuweisen.

(3) Für Kapitäne, technische Schiffsoffiziere und jedes weitere Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verantwortung für die sorgfältige Behandlung und die Verwendung von Brennstoffen und Brennstoffsystemen auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Fortbildung für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, IGF-F erteilt.

(4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber zusätzlich zu dem nach Absatz 2 erteilten und gültigen Befähigungsnachweis

1.
eine Seefahrtzeit von mindestens einem Monat Dauer im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre einschließlich der Teilnahme an mindestens drei Bunkervorgängen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, und

2.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs IGF-F nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/3 Absatz 2 des STCW-Codes

nachzuweisen. Zwei der drei Bunkervorgänge nach Satz 1 Nummer 1 können im Rahmen des Lehrgangs nach Satz 1 Nummer 2 durch eine zugelassene Ausbildung am Simulator in Bezug auf Bunkervorgänge ersetzt werden.

(5) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber zusätzlich zu dem nach § 50 Absatz 3 erteilten gültigen Befähigungsnachweis

1.
die Teilnahme an mindestens drei Bunkervorgängen im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, oder an drei Lade- oder Löschvorgängen auf Flüssiggastankschiffen und

2.
eine Seefahrtzeit von insgesamt drei Monaten im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahren an Bord von

a)
Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen,

b)
Tankschiffen, die vom IGF-Code erfasste Brennstoffe als Ladung befördern, oder

c)
Schiffen, die Gase oder Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt als Brennstoff verwenden,

nachzuweisen.

Abschnitt 3 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren

§ 50b Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren

(1) Für Kapitäne und nautische Schiffsoffiziere, die im Wachdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, eingesetzt sind, wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Grundausbildung für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, PLR-G erteilt.

(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs PLR-G nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/4 Absatz 1 des STCW-Codes nachzuweisen.

(3) Für Kapitäne und Erste Offiziere, die auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, eingesetzt sind, wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Fortbildung für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, PLR-F erteilt.

(4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber zusätzlich zu der nach Absatz 2 erworbenen und aufrechterhaltenen Befähigung

1.
eine Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten Dauer im Decksbereich, auf der Führungsebene oder bei der Wahrnehmung des Wachdienstes auf der Betriebsebene in Polargewässern oder eine andere gleichwertige Seefahrtzeit und

2.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs PLR-F nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/4 Absatz 2 des STCW-Codes

nachzuweisen."

47.
Der bisherige Abschnitt 2 wird Abschnitt 4.

48.
§ 51 wird wie folgt gefasst:

§ 51 Qualifikationsnachweise für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen

(1) Für jedes Besatzungsmitglied eines Fahrgastschiffes, das Fahrgästen in Fahrgasträumen unmittelbare Dienste leistet, wird der Qualifikationsnachweis über die Befähigung über eine Fahrgastsicherheitsausbildung nach den Anforderungen von Abschnitt A-V/2 Absatz 2 des STCW-Codes erteilt. Unbeschadet der Verpflichtung des Kapitäns nach § 23 des Seearbeitsgesetzes zur Sicherheitsunterweisung müssen alle Mitglieder des Personals eines Fahrgastschiffes eine Einführungsunterweisung an Bord nach Abschnitt A-V/2 Absatz 1 des STCW-Codes erhalten, damit sie befähigt sind, einen persönlichen Beitrag zur Umsetzung von Notfallplänen, Anweisungen für den Notfall und Notfallverfahren sowie zu einer wirksamen Verständigung mit den Fahrgästen in einer Notfallsituation zu leisten.

(2) Für den Kapitän, die Schiffsoffiziere und die weiteren nach den Kapiteln II, III und VII der Anlage zum STCW-Übereinkommen befähigten Besatzungsmitglieder und jedes weitere Besatzungsmitglied eines Fahrgastschiffes, das laut Eintragung in der Sicherheitsrolle dazu eingeteilt ist, Fahrgästen in Notfällen Hilfe zu leisten, wird der Qualifikationsnachweis über die Befähigung über die Führung von Menschenmengen auf Fahrgastschiffen nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/2 Absatz 3 des STCW-Codes erteilt.

(3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied eines Fahrgastschiffes, das laut Eintragung in der Sicherheitsrolle für die Sicherheit von Fahrgästen in Notfällen verantwortlich ist, wird der Qualifikationsnachweis über die Befähigung zur Krisenbewältigung und in menschlichen Verhaltensweisen nach den Anforderungen von Abschnitt A-V/2 Absatz 4 des STCW-Codes erteilt.

(4) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied eines Fahrgastschiffes mit unmittelbarer Verantwortung für das An- und Vonbordgehen der Fahrgäste, das Laden, Löschen oder Sichern von Ladung oder das Verschließen von Öffnungen in der Außenhaut an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen, wird der Qualifikationsnachweis über die Befähigung zur Gewährleistung der Fahrgastsicherheit, Ladungssicherheit und Dichtigkeit des Schiffskörpers nach den Anforderungen von Abschnitt A-V/2 Absatz 5 des STCW-Codes erteilt.

(5) Kapitäne, Schiffsoffiziere und Besatzungsmitglieder, für die eine Ausbildung nach den Absätzen 1 bis 4 vorgeschrieben ist, müssen in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren nach Erwerb der Befähigung den Abschluss einer entsprechenden Auffrischungsausbildung nachweisen.

(6) Die Befähigungen nach den Absätzen 1 bis 4 können durch den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs erworben werden. Die Befähigungen sind durch den Anbieter mit einem Qualifikationsnachweis zu bestätigen."

49.
Die Überschrift von Teil 7 wird wie folgt gefasst:

„Teil 7 Aufrechterhaltung der Befähigung".

50.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „nachweist" die Wörter „sowie einen gültigen Befähigungsnachweis nach § 44 erbringt" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der Nachweis nach § 44 ist nicht erforderlich für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Befähigungszeugnisses für GMDSS-Funker oder eines Befähigungsnachweises für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren."

b)
In Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Befähigungszeugnisse für" die Wörter „Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen," gestrichen.

51.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

bbb)
In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach den Wörtern „in welcher" die Wörter „, ungeachtet der Dienststellung," eingefügt.

ccc)
In Buchstabe c werden die Wörter „in Verbindung mit der" durch die Wörter „und zusätzlich die" ersetzt.

ddd)
In Nummer 2 Buchstabe b wird am Ende der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt.

eee)
Der Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
die erfolgreiche Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nach Abschnitt A-I/11 Nummer 1.4 des STCW-Codes."

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Fahrtzeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 müssen mit einem für die ausgeübten Funktionen gültigen Befähigungszeugnis nach dieser Verordnung nachgewiesen werden."

cc)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ein GMDSS-Funker muss zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Befähigungszeugnisses den Fortbestand der Befähigung nachweisen durch

1.
eine Seefahrtzeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a,

2.
die erfolgreiche Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nach Abschnitt A-I/11 Nummer 1.4 des STCW-Codes oder

3.
die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung für den Seefunkdienst nach Anlage 4, die auf Antrag vom Bundesamt durchgeführt wird.

Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c können die eineinhalb Monate in Abhängigkeit von der zugelassenen Tätigkeit entfallen oder innerhalb der zwölf Monate der Ausübung der zugelassenen Tätigkeit nachgewiesen werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

c)
Die Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6.

d)
Im neuen Absatz 3 werden nach dem Wort „Antrag" die Wörter „besondere Bescheinigung oder" gestrichen.

e)
Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 29 Absatz 1" die Angabe „und 2" eingefügt und die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt, nach den Wörtern „Nautischen Wachoffizier" das Wort „NWO" und nach der Angabe „1. Januar 2006" die Wörter „oder das Befähigungszeugnis zum NWO 500 erstmals vor dem 1. Januar 2015" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Befähigungszeugnis" die Wörter „mit Wirkung vom 1. Januar 2017" gestrichen und die Wörter „in Verbindung mit § 30 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.

f)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 29 Absatz 2 müssen entsprechend der Regel I/11 Absatz 5 der Anlage zum STCW-Übereinkommen eine ausreichende Befähigung für die Bedienung von ARPA-Anlagen durch den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nachweisen, wenn das Befähigungszeugnis zum NWO 500 erstmals vor dem 1. Januar 2015 erteilt worden ist. Hierzu gehört insbesondere die Ausbildung an einem ARPA-Simulator, der die Standards nach Abschnitt A-I/12 des STCW-Codes erfüllt. Wird die Befähigung nicht nachgewiesen, so ist das Befähigungszeugnis mit einer Einschränkung nach § 9 Absatz 1 zu erteilen."

52.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Schiffssicherheitsdienst" die Wörter „mit Ausnahme der Befähigungsnachweise in der Gefahrenabwehr" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird aufgehoben.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Die erforderliche Aufrechterhaltung der Befähigung in der Sicherheitsgrundausbildung und zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten kann durch die bestandene Abschlussprüfung zum Schiffsmechaniker nachgewiesen werden. Die Befähigungen werden durch das Bundesamt mit einem Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker bestätigt."

c)
Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Inhaber von Befähigungsnachweisen für den Schiffsdienst auf Tankschiffen müssen, wenn der Erwerb des Befähigungsnachweises mehr als fünf Jahre zurückliegt, zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Befähigungsnachweises nachweisen

1.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre oder

2.
eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre, in denen Befugnisse entsprechend des Befähigungsnachweises ausgeübt wurden.

(4) Inhaber von Befähigungsnachweisen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, müssen, wenn der Erwerb des Befähigungsnachweises mehr als fünf Jahre zurückliegt, zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Befähigungsnachweises nachweisen

1.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre oder

2.
eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre, in denen Befugnisse entsprechend des Befähigungsnachweises ausgeübt wurden.

§ 50a Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b und c gelten entsprechend.

(5) Inhaber von Befähigungsnachweisen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, müssen, wenn der Erwerb des Befähigungsnachweises mehr als fünf Jahre zurückliegt, zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Befähigungsnachweises nachweisen

1.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre oder

2.
eine Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre im Decksbereich, auf der Führungsebene oder bei der Wahrnehmung des Wachdienstes auf der Betriebsebene, in denen Befugnisse entsprechend des Befähigungsnachweises ausgeübt wurden."

53.
§ 55 wird aufgehoben.

54.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Wörter „oder seedienstuntauglich" ersetzt.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c)
Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Absätze 2 bis 7.

d)
Im neuen Absatz 2 werden die Wörter „der Absätze 1, 2 und 3" durch die Wörter „des Absatzes 1" ersetzt.

e)
Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die dem Befähigungszeugnis zugrunde liegende Erlaubnis erlischt mit der Entziehung. Das Bundesamt kann anordnen, dass das Befähigungszeugnis nach der Entziehung unverzüglich dem Bundesamt zu übergeben ist. Satz 2 gilt auch dann, wenn der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet wurde."

f)
Im neuen Absatz 5 in Satz 2 werden die Wörter „Absatz 6 Satz 2 gilt" durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2 bis 4 gelten" ersetzt.

g)
Im neuen Absatz 6 werden nach dem Wort „Fahrberechtigung" die Wörter „nach Absatz 5" eingefügt.

h)
Im neuen Absatz 7 werden die Wörter „Absätze 1 bis 8" durch die Wörter „Absätze 1 bis 6" ersetzt.

55.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 werden die folgenden Nummern 3 bis 6 angefügt:

„3.
Fachschüler oder Hochschulstudenten, die an nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten ausgebildet werden und zu diesem Zweck eine praktische Ausbildung und Seefahrtzeit auf einem Schiff durchführen,

4.
Schüler, denen durch Vermittlung des Verbandes Deutscher Reeder auf vertraglicher Grundlage während der Schulferien Einblick in die Praxis der Seefahrtberufe gewährt wird, ohne dass diese Personen an Bord tätig sind,

5.
deutsche Staatsbürger, die Inhaber einer gültigen ausländischen Bescheinigung für Seeleute sind,

6.
Auszubildende zum Schiffsmechaniker."

b)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „zehn Jahre" die Wörter „, im Falle des Absatzes 2 Nummer 4 ein Jahr" eingefügt.

56.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Lehrgängen" werden die Wörter „und im Anschluss an die Übermittlung nach § 17 Absatz 3 auch für die zulassende Stelle" eingefügt.

bb)
Die Wörter „§ 18 jeweils fünf" werden durch die Wörter „§ 17 jeweils sechs" ersetzt.

57.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 1 und 2.

c)
Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Inhaber eines Befähigungszeugnisses zum Schiffsführer NSF sowie Inhaber eines Sportküstenschifferscheins, die ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst sowie ein beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis (SRC) nachweisen können, gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 als befähigt im Sinne des § 30 Absatz 6.

(4) Befähigungsnachweise über eine Grundausbildung oder Fortbildung für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, die vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung erteilt worden sind, sind bis längstens fünf Jahre nach Ausstellung gültig."

58.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der einleitende Satz vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Für Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise im nautischen Schiffsdienst, Seefunkdienst, technischen und elektrotechnischen Schiffsdienst, Gesamtschiffsbetrieb, Schiffssicherheitsdienst, in der Gefahrenabwehr und für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen werden die nachfolgenden Abkürzungen verwendet:".

b)
In Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Nautischer Schiffsdienst mit Ausnahme der

Fischereifahrzeuge

NWO Nautischer Wachoffizier

NEO Erster Offizier

NK Kapitän

NWO 500 Nautischer Wachoffizier

küstennahe Fahrt BRZ 500

NK 100 Kapitän nationale Fahrt

BRZ 100

NWB Wachbefähigung Brücke

NVM Vollmatrose Deck".

c)
In Nummer 2 wird das Wort „kleinen" durch das Wort „Kleinen" und die Wörter „Kapitän in der Hochseefischerei" durch die Wörter „Kapitän in der Großen Hochseefischerei" ersetzt.

d)
In Nummer 3 wird jeweils dem Wort „Funker" das Wort „GMDSS-" vorangestellt.

e)
In Nummer 7 werden unter die Wörter „SÜB Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten" die Wörter „SBB Führen von schnellen Bereitschaftsbooten" und nach den Wörtern „Grundausbildung in der Gefahrenabwehr" die Wörter „auf dem Schiff" eingefügt.

f)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen

ÖL-CHEM-G Tankergrundausbildung Öl- und Chemikalientankschiffe

GAS-G Tankergrundausbildung Flüssiggastankschiffe

ÖL-F Fortbildung Öltankschiffe

CHEM-F Fortbildung Chemikalientankschiffe

GAS-F Fortbildung Flüssiggastankschiffe

IGF-G Grundausbildung flüssiggasbetriebene Schiffe

IGF-F Fortbildung flüssiggasbetriebene Schiffe

PLR-G Grundausbildung Schiffe in Polargewässern

PLR-F Fortbildung Schiffe in Polargewässern".

59.
Anlage 2 Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben.

60.
Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

Anlage 3 (zu § 30) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100

Die nach § 30 Absatz 6 Nummer 2 notwendigen Kompetenzen müssen die Bewerber befähigen, die nachstehend in Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter Beachtung der unter Nummer 2 aufgeführten allgemeinen Ausbildungsziele hat sich die Ausbildung auf die Vermittlung der nach den in Nummer 3 genannten Lernbereichen zu erwerbenden notwendigen Kompetenzen zu erstrecken.

1. Tätigkeiten der Kapitäne NK 100

 
Sie haben im Rahmen ihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nautischen Dienst auf Kleinfahrzeugen auszuüben:

1.1
Navigieren und Manövrieren eines Schiffes, Bedienen und Überwachen der technischen Einrichtungen auf der Brücke, Organisieren und Überwachen des Brücken- und Wachdienstes,

1.2
Überwachen des Seeraumes und Führen des Schiffes,

1.3
Durchführen und Überwachen des Seefunkverkehrs im Seegebiet A1,

1.4
Planen, Durchführen und Überwachen der im nautischen Bereich anfallenden Arbeiten im Schiffsbetrieb,

1.5
Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb,

1.6
Herstellen und Überwachen der Seetüchtigkeit des Schiffes,

1.7
Überwachen der Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerschutz-, Rettungs- und sonstigen Sicherheitseinrichtungen des Schiffes,

1.8
Durchführen und Überwachen von Verwaltungsaufgaben,

1.9
Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für die Besatzung,

1.10
Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen und Durchführen des Arbeitseinsatzes,

1.11
Instandhaltung,

1.12
Durchführen der durch Gesetz und anderer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und

1.13
Durchführen der vom Reeder übertragenen Aufgaben.

2. Allgemeine Ausbildungsziele

 
Kapitäne NK 100 müssen in der Lage sein, die in den in Nummer 3 aufgeführten Lernbereichen zu erwerbenden Kompetenzen sicher anzuwenden und die fachlichen Zusammenhänge und technischen Vorgänge im Schiffsbetrieb zu beurteilen.

3. Kompetenzen

 
Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100 sind die notwendigen Kompetenzen in den folgenden Lernbereichen nachzuweisen:

3.1
Gesellschaft und Kommunikation

3.1.1
Bedarfsgerechte Kommunikation

Englische Fachsprache mündlich und schriftlich

IMO-Standardredewendungen

3.1.2
Sozial- und Arbeitsrecht

Sozialversicherungswesen

Seearbeitsrecht

Tarifvertragswesen

3.1.3
Arbeitsschutz an Bord

Arbeitsschutzrecht

Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitszeiten, Ruhezeiten und Ruhepausen

Durch- und Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen, Wirkungskontrollen und die Integration des Arbeitsschutzes in die betriebliche Organisation

3.2
Schiffsführung

3.2.1
Terrestrische Navigation

Schiffsortbestimmung mit Landmarken, Seezeichen und Koppelnavigation

Arbeiten in der Seekarte

Seezeichen und Betonnungssysteme

Nautische Veröffentlichungen

Absetzen von Fahrtrouten entlang der Küste

Kursbestimmung

Stromnavigation

3.2.2
Praktische Navigation

Schiffsführung im Rahmen einer Wache

Schiffsführung in besonderen Situationen

Ein-Mann-Fahr- und Wachbetrieb

Bahnplanung, -ausführung und -kontrolle mit rationellen Methoden und Hilfsmitteln

Beurteilung und Erhalt der Seeverkehrssicherheit

Überwachung der technischen Systeme und Entscheidungsfindung im Störfall

Klare, eindeutige und effektive Durchführung der internen und externen Kommunikation

3.2.3
Nautische Informationssysteme

Meldungen nach den Allgemeinen Grundsätzen für Schiffsmeldesysteme sowie den einschlägigen VTS-Verfahren

3.2.4
Radarnavigation inklusive ARPA

Aufbau und Arbeitsweise des Radargerätes sowie die verschiedenen Darstellungsarten

Bedienung des Radargerätes (inklusive ARPA-Funktionalitäten)

Auswertung und Deutung der gewonnenen Informationen

Beurteilung der Leistungsgrenzen

Erkennung von Fehlechos

3.2.5
Gezeitenkunde

Wirkung der Gezeiten

Hoch- und Niedrigwasserzeiten für einen bestimmten Ort

Bestimmung der Höhe der Gezeit anhand der Gezeitentafeln

3.2.6
Technische Navigationssysteme

Funktionsprinzipien, Leistungsgrenzen und Bedienung von:

Kompassanlagen

Kursreglern

Bahnreglern

Fahrtmessanlagen

Echolotanlagen

Satellitennavigationsanlagen

Automatic Identification System (AIS)

3.2.7
Seeverkehrsrecht

Kollisionsverhütungsregeln von 1972 in ihrer jeweils geltende Fassung (KVR)

Seeschifffahrtsstraßenordnung

Regelungen zum Wachdienst

3.2.8
Schiffbau und Stabilität

Schiffbauteile und -verbände

Werftunterlagen, Vermessung und Klassifikation

Methoden zur Feststellung, Beurteilung und Beeinflussung von Stabilität und Trimm

Stabilität und Schwimmfähigkeit des beschädigten Schiffes

Organisation notwendiger Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten

3.2.9
Manöverkunde

Manövrierverhalten und Handhabung von Schiffen im Hafen, im Revier und auf See, in schwerem Wetter und im Eis

Drehen auf engem Seeraum

Berücksichtigung von Sogeffekten beim Heranfahren/Längsseitsgehen an größere Schiffe

An- und Ablegen unter Berücksichtigung des Einflusses von Strom und Wind

Leinenführung

Ankermanöver

3.2.10
Meteorologie

Aufbau, Wirkungsweise und Ablesen meteorologischer Instrumente

Informationsdienste, die verlässliche meteorologische Daten regelmäßig zur Verfügung stellen

Bewertung meteorologischer Daten

Wetterlagebeurteilung in Bezug auf die sichere Durchführung der Seereise

Erkennen von Wetterverschlechterungen und Ableiten von Maßnahmen

3.2.11
Funkverkehr

Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für GMDSS-Funker (ROC)

Gefahrenverhütung beim Umgang mit Funkgeräten

Funkverkehr in Notfallsituationen

3.3
Steuerung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord

3.3.1
Nationales Recht

Nationale Vorschriften kennen und anwenden

Zeugnisse sowie andere Dokumente, die an Bord mitgeführt werden müssen

Maßnahmen zum sicheren Schiffsbetrieb nach Maßgabe nationaler Vorschriften (Verantwortlichkeiten, Organisation und Durchführung)

Flaggenstaatskontrolle

Kontrolle der Klassifikationsgesellschaften

Fahrgastregistrierung

3.3.2
Maritimer Umweltschutz

Meeresverschmutzungsverhütungsvorschriften

Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt

Entsorgung jeglicher umweltverschmutzender Substanzen

Dokumentation durchgeführter Maßnahmen

3.3.3
Maßnahmen in Notfällen

Notfallpläne zur Eigen- und Fremdrettung, Kollision und weiterer Notlagen

Notfallübungen

Beurteilung der Schiffssicherheit

Verhalten bei Schiffsunfällen

Vorbeugende Maßnahmen zur Verbesserung der Schiffssicherheit

Einsatzbereitschaft der Geräte und Anlagen der Schiffssicherheit

3.3.4
Suche und Rettung (SAR)

Handbuch zur internationalen Suche und Rettung (IAMSAR Manual)

Koordinierung von Rettungsmaßnahmen

Suchmuster bei Mann-über-Bord Situationen

Verfahren zur Rettung von Personen aus dem Wasser

3.4
Schiffsbetriebstechnik

3.4.1
Antriebsanlagen bis 300 Kilowatt; Bedienung und Systemüberwachung

Beschreibung schiffstechnischer Anlagen

Funktion von Antriebssystemen und elektrischen Anlagen

Anlagenteile, wie z. B. Kraftstofffilter, Schmierölfilter, Luftfilter, Ölpeilstäbe, Stevenrohrabdichtung erkennen und Verschleißteile aus technischen Unterlagen zuordnen

Verständnis der Betriebshandbücher der schiffstechnischen Anlagen

Verständnis der notwendigen schiffstechnischen Unterlagen

Betrieb, Kontrolle und Fehlersuche sowie Fehlerbeseitigung

Typenschilder und Kennzeichnungen

Systeme für den Betrieb von Motoren einschließlich des Bilgensystems

Verschleißteile wechseln, zuordnen und Ersatz bestellen

Kontrolle der Füllstände, Beurteilung der Verbräuche und Ableitung von Maßnahmen

Durchführung von Betriebsbeobachtungen, Ablesung der Betriebswerte und Ableitung von Maßnahmen

Reaktion auf Alarme und Ableitung von Maßnahmen".

61.
Anlage 4 wird wie folgt gefasst:

Anlage 4 (zu den §§ 31, 40 und 53) Prüfungsordnung des Bundesamtes

1. Allgemeines

 
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Prüfungsordnung auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechter.

2. Anwendungsbereich

2.1
Diese Prüfungsordnung regelt die Prüfungen zur Feststellung der Befähigung

.1 nach Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Brücke),

.2 nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Maschine) und

.3 für den Seefunkdienst hinsichtlich des Fortbestandes der Befähigung nach Abschnitt A-IV/2 in Verbindung mit Abschnitt A-I/11 1.1.3 des STCW-Codes und § 53 Absatz 2 Nummer 3 dieser Verordnung

im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes.

3. Anmeldung zur Prüfung

3.1
Die Anmeldung zu einer Prüfung muss unter Angabe der angestrebten Prüfung beim Bundesamt (Prüfungsbehörde) erfolgen. Der Anmeldung ist ein vollständiger Antrag auf Ausstellung oder Gültigkeitsverlängerung der begehrten Bescheinigung beizufügen. Die Anmeldung muss spätestens zehn Werktage vor dem gewünschten Prüfungstermin bei der Prüfungsbehörde eingegangen sein. In Einzelfällen kann die Anmeldefrist entfallen, sofern die personellen und sächlichen Voraussetzungen am Prüfungsort dies ermöglichen.

3.2
Die Anmeldung zu einer Prüfung kann auch als Gruppenanmeldung erfolgen, sofern eine Person als Ansprechpartner benannt ist.

3.3
Die Prüfungsbehörde entscheidet, ob der gewünschte Prüfungstermin stattfinden kann.

3.4
Der Prüfungstermin kann aus wichtigen Gründen seitens der Prüfungsbehörde verlegt werden. Seitens des Bewerbers kann eine Verlegung aus wichtigen Gründen beantragt werden. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen.

4. Zulassung zur Prüfung

4.1
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde.

4.2
Zur Prüfung zuzulassen ist, wer bis auf die angestrebte Prüfung die Erfüllung aller anderen Anspruchsvoraussetzungen, die zur Erteilung oder Gültigkeitsverlängerung der begehrten Bescheinigung notwendig sind, glaubhaft machen kann.

5. Inhalt der Prüfung, Prüfungsablauf

5.1
Prüfungsgegenstand sind die Befähigungen nach Abschnitt

.1 A-II/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Brücke),

.2 A-III/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Maschine) oder

.3 A-IV/2 des STCW-Codes (Seefunk). Die Anforderungen für die Befähigung nach Tabelle A-IV/2 des STCW-Codes finden auf das UKW-Betriebszeugnis für Funker, das Beschränkt Gültige Betriebszeugnis für Funker I und II und das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker entsprechende Anwendung.

5.2
Zeitpunkt und Ort der Prüfung werden durch die Prüfungsbehörde festgesetzt und dem Bewerber oder im Fall der Nummer 3.2 dieser Anlage dem Ansprechpartner mitgeteilt.

5.3
Der Bewerber muss sich vor Beginn der Prüfung durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.

5.4
Tritt der Bewerber während der Prüfung aus anderen als zwingenden Gründen zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

5.5
Ein verspätetes Erscheinen eines Bewerbers zum festgelegten Prüfungstermin verringert die zur Verfügung stehende Prüfungszeit und führt unter Umständen, insbesondere dann, wenn es sich um eine Gruppenanmeldung handelt oder andere Bewerber einen Anschlusstermin wahrnehmen möchten, dazu, dass die beantragte Prüfung nicht durchgeführt werden kann.

5.6
Unerlaubte Hilfsmittel wie Mobiltelefone, Bücher, Taschenrechner, Tablets, Smartwatches, jegliche Art von Notizzetteln und Ähnliches, oder fremde Hilfe dürfen bei der Prüfung nicht benutzt werden. Vor Beginn der Prüfung sind die Bewerber über die Folgen eines Täuschungsversuchs zu informieren.

5.7
Den Anweisungen des Prüfers ist Folge zu leisten. Er ist berechtigt, Bewerber im Falle von Täuschungsversuchen und Nichtbefolgen von Anweisungen von der laufenden Prüfung auszuschließen. Der Prüfer gibt ausschließlich Hilfestellung zur Handhabung der Arbeitsstation und Prüfbögen. Fragen zum Prüfungsinhalt werden nicht beantwortet.

5.8
Der Prüfer erläutert vor Beginn der Prüfung dem Bewerber den Prüfungsablauf und gibt eine Einweisung in die Simulationsanlage, soweit eine solche bei der Prüfung verwendet wird. Die Einweisung gehört nicht zur Prüfung und dauert regelmäßig nicht länger als 15 Minuten. Die Prüfung dauert für jeden Bewerber längstens 30 Minuten. Die Prüfungsarbeit ist eine für den Bewerber für den jeweiligen Prüfungstermin individuell schriftlich zusammengestellte Auswahl an Fragen oder Simulationsübungen, die in dem jeweiligen Prüfungsbereich nach 5.1 zu bearbeiten sind.

5.9
Einige Prüfungsarbeiten sind schriftlich zu erbringen. Nach Beendigung der jeweiligen Prüfungsarbeit sind diese Dokumente beim Prüfer abzugeben.

5.10
Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen.

5.11
Die Prüfungsbehörde kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.

6. Ergebnis der Prüfung

6.1
Die Prüfungsbehörde entscheidet über das Ergebnis der Prüfung.

6.2
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in der vorgeschriebenen Zeit zu allen Prüfungsgegenständen Fertigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen hat, d. h. die in den nach Nummer 5.1 anzuwendenden Tabellen aufgeführten Kriterien für die Beurteilung der jeweils zu prüfenden Befähigungen erfüllt hat.

6.3
Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bewerber nach vollständiger Beendigung der Prüfung mündlich bekannt gegeben und in die Niederschrift über die Prüfung, in der darüber hinaus durch den Prüfer Gegenstand, Ablauf, Kurzzeichen des Prüfers und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten, dokumentiert werden, aufgenommen. Das Ergebnis wird mit „bestanden" oder „nicht bestanden" mitgeteilt.

6.4
Das Ergebnis „nicht bestanden" wird dem Bewerber mitgeteilt, wenn alle zulässigen Prüfungen oder Versuche ausgeschöpft sind, ohne dass mindestens ein Ergebnis von 80 % erzielt wurde.

7. Wiederholungsprüfung

7.1
Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er die Prüfung wiederholen. Die Wiederholungsprüfung umfasst die gesamte Prüfung und kann frühestens fünf Werktage und spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung stattfinden.

7.2
Wurde die Wiederholungsprüfung zwei Mal nicht bestanden, so ist vor der erneuten Anmeldung des Bewerbers zur Prüfung von diesem

.1 für die Wachbefähigung Brücke eine Seefahrtzeit nach § 31 Nummer 1 Buchstabe a von mindestens zwei Monaten,

.2 für die Wachbefähigung Maschine eine Seefahrtzeit nach § 40 Nummer 1 Buchstabe a von mindestens zwei Monaten

nachzuweisen.

8. Gebühren

8.1
Nach der Teilnahme an einer Prüfung- oder Wiederholungsprüfung ergeht, unbeschadet des Prüfungsergebnisses, ein Gebührenbescheid über die entsprechende Prüfungsgebühr nach laufender Nummer 2002 der Anlage zu § 1 Absatz 2 der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie.

9. Verstöße gegen die Prüfungsordnung, Täuschungsversuche

9.1
Wird festgestellt, dass der Bewerber während der Prüfung die in dieser Prüfungsordnung festgelegten Prüfungsverfahren nicht einhält, kann die Prüfung insgesamt als nicht bestanden gewertet werden.

9.2
Bewerber, die eine Täuschungshandlung oder einen entsprechenden Versuch hierzu unternehmen, können ab diesem Zeitpunkt für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten von allen weiteren Prüfungsterminen ausgeschlossen werden.

9.3
Als Täuschungsversuche oder Täuschungshandlungen gelten insbesondere die Kommunikation mit anderen Bewerbern im Prüfungsraum, die Mitnahme von Prüfungsanlagen und Aufzeichnungsbögen aus dem Prüfungsraum, sowie das Mitbringen nicht erlaubter Arbeitsmittel und Geräte in den Prüfungsraum. Hierzu zählen insbesondere alle Arten von elektronischen Geräten (wie Mobiltelefone, Tablets und Smartwatches) sowie Bücher und jegliche Art von Notizzetteln oder Ähnliches."

62.
Anlage 5 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

3. Kenntnis- und Fertigkeitsgebiete

Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Nautischen Wachoffizier BGW, BKW oder zum Kapitän BKü sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebieten nachzuweisen:

 GebieteEntfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü
3.1Navigation   
3.1.1 Terrestrische Navigation    
Kursbestimmung   
Standlinien, Schiffsorte und Koppeln    
Loxodromische und orthodromische Navigation  XX
Stromnavigation   
Nautische Druckschriften und Veröffentlichungen    
Arbeiten in der Seekarte, Seezeichen und
Betonnungssysteme
   
Kompasskontrollverfahren   
Grundlagen der Gezeiten    
3.1.2 Astronomische Navigation   X
Standlinien und Schiffsorte    
Orientierung am Sternenhimmel    
Kompasskontrollverfahren   
3.1.3 Technische Navigation    
Lot- und Fahrtmessanlagen, Bedienung, Aufbau und
Wirkungsweise
   
Hydroakustische Grundlagen, Schall und Schallaus-
breitung im Wasser
   
Grundverfahren der Ortung unter Wasser   X
Echolote, Sonare, Netzsonde und Catchsensoren,
Aufbau, Wirkungsweise, Bedienung und Auswertung
von Lotbilder
  X
Auswertung der Messergebnisse von Lot- und
Fahrtmessanlagen
   
Kompassanlagen, Bedienung, Aufbau und
Wirkungsweise
   
Erd- und Schiffsmagnetismus, Kompensation    
Satellitennavigationsverfahren   
Radaranlagen, Aufbau, Wirkungsweise und Bedie-
nung
   
Radarnavigations- und Plottverfahren, ARPA-Anlagen    
ECDIS, Aufbau, Wirkungsweise und Bedienung   X
Bridgeteam Management   X
Selbststeueranlagen, Bedienung, Aufbau und
Wirkungsweise
   
3.2Seeschifffahrtsrecht   
3.2.1 Öffentliches Schifffahrtsrecht und Seearbeitsrecht    
Vorschriften über die Aufgaben des Bundes auf dem
Gebiet der Seeschifffahrt
   
Flaggenrecht  X
Seesicherheits-Untersuchungsgesetz   
Seearbeitsgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen
   
Schiffssicherheitsgesetz, Schiffssicherheitsverord-
nung und Umweltschutz
   
SOLAS  X
Internationale und nationale Vorschriften zum
Schutze der Meere (MARPOL)
   
Internationale und nationale Verkehrsvorschriften
(KVR)
   
Fischereirecht   
Seevölkerrecht  X
Vorschriften über das Führen von Schiffs-, Fang-
und Öltagebüchern; elektronisches Fangtagebuch
   
Schiffsregisterordnung  X
Konsular-, Pass- und Ausländerrecht   X
Strandordnung   
Amtliche Schiffspapiere    
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften    
Die für die Schiffssicherheit und Arbeitsschutz zu-
ständigen Stellen und ihre wesentlichen Aufgaben
  X
Sozialversicherungsrecht, Kündigungsschutzgesetz,
Betriebsverfassungsgesetz und Tarifvertragsrecht
  X
3.3Seemannschaft   
3.3.1 Sicherheitstechnik   
Brandschutz, Brandbekämpfung    
Rettung von Personen, Schiff und Ladung, Verhalten
bei Schiffsunfällen
   
Überleben in Seenot, Sicherheitsdienst    
Instandhaltung der Sicherheitseinrichtungen    
3.3.2 Ladungs- und Fangtechnik    
Aufbau, Wirkungsweise und Handhabung von
pelagischen Schleppnetzen, Grundschleppnetzen
und Langleinenfischerei
   
Berechnungen am Fanggerät, Netzen und Netzteilen,
Schnittrhythmus, Anstellung von Netzteilen, schräge
Kante und Laschenverstärkung
   
Scherbretter, Aufbau, Wirkungsweise, Handhabung,
Anstellung und Berechnung
   
Pflege und Behandlung von Kurrleinen an Bord    
Ladungs- und Seetüchtigkeit    
Umschlageinrichtungen, Laderaumeinrichtungen und
Ballastverteilung
   
Tragfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Schiffes    
3.3.3 Konstruktion und Bau des Schiffes    
Schiffsbauteile, Schiffbau und Schiffsverbände   X
Fischbearbeitungsanlagen  X
Werftunterlagen, Freibord, Vermessung und Klassifi-
kation
   
Bau- und Reparaturaufsicht   X
3.3.4 Stabilität und Trimm des Schiffes    
Methoden zur Feststellung, Beurteilung und Beein-
flussung von Stabilität und Trimm
   
Einflüsse auf die Stabilität   X
Stabilität und Schwimmfähigkeit des beschädigten
Schiffes
  X
3.3.5 Manövrieren   
Manövrierverhalten und Handhabung von Schiffen im
Hafen, auf dem Revier, auf See, in schwerem Wetter,
im Eis und während des Aussetzens, Schleppens und
Hieven des Fanggerätes
   
Aufbau und Wirkungsweise von Steuereinrichtungen   X
Manövriereigenschaften, Manöverversuche und
Manöverunterlagen
   
Anker- und Schleppmanöver    
Maßnahmen bei Suche und Rettung und Hilfeleistung    
Sicheres Führen des Fanggerätes über den Meeres-
grund
  X
3.4 Schiffsbetriebstechnik   
Kraft- und Arbeitsmaschinen   X
Apparate und Behälter, Aufbau, Wirkungsweise und
Einsatz
   
Lesen von technischen Zeichnungen    
Wellenleitung, Propeller und Ruderanlagen; Aufbau
und Wirkungsweise
  X
Stromverteilung, Grundlagen der Schiffsautomation   X
Hydraulik  X
Antriebsanlagen bis 300 Kilowatt; Bedienung und
Systemüberwachung
XX 
3.5 Meteorologie und Ozeanographie    
Grundlagen der Meteorologie und Ozeanographie    
Aufbereitung meteorologischer und ozeanogra-
phischer Informationen
   
Meteorologische Instrumente, Ablesen, Aufbau
und Wirkungsweise
  X
Wetterlagen und Wetterentwicklungen    
Typische Wetterlagen und Klimate    
3.6 Fischereibiologie und Lebensmittelhygiene    
Mariner Lebensraum    
Nutzfischarten   
Nachhaltige Fischerei    
Lebensmittelhygiene Verordnung, Hygienekonzept
HACCP
   
Postmortale Veränderungen, Totenstarre
(Rigor mortes)
   
Fischverderb, Verderbgeschwindigkeit und Einfluss
der Temperatur
   
Qualitätseinschätzung der gefangenen Rohware;
Karlsruher Schema, Qualitätsindexmethode
   
Konservierungsmethoden auf See; Kühlen und Fros-
ten
   
3.7 Nachrichtenwesen und Funkverkehr    
Nachrichteverkehr nach dem Internationalen Signal-
buch
   
Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (GOC)   X
Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funker (ROC)    
3.8 Medizinische Behandlung von Verletzten und
Erkrankungen
   
Diagnose und Behandlung   X
Grundlagen der Schifffahrtsmedizin    
Anatomie  X
Physiologie, einschließlich Ernährungs-, Arbeits-
und Klimaphysiologie
  X
Medizinische Schiffsausrüstung, Anwendung der
Arzneimittel
  X
Maritime Medizin-Verordnung   X
Funkärztliche Beratung    
Injektionstechnik, Verbandlehre, Krankenpflege
und Wundbehandlung
  X
Erkrankungen und Verletzungen von Hals, Nase,
Ohren, Augen und Haut
  X
Innere Erkrankungen und Infektionskrankheiten,
Impfungen
  X
Nerven- und psychische Erkrankungen, Sucht-
probleme
  X
Not- und Unfallbehandlung (Schnittwunden,
Knochenbrüche etc.)
  X
Vergiftungen  X
Medizinische Probleme bei Seenot    
Tropenkrankheiten XX
Unfallmeldungen  X
Erweiterte Erste Hilfe Kursus XX 
3.9 Personalführung  X
Soziales Verhalten    
Personalführung   
Aufgaben des Vorgesetzten    
Führungsmittel und Führungsstil    
Gruppenprobleme   
Beurteilung von Mitarbeitern    
Ausbildung und Unterweisung am Arbeitsplatz    
Konfliktmanagement   
3.10 Betriebswirtschaft  X
Funktion und Struktur von Seeschifffahrtsunter-
nehmen
   
Wettbewerbsfähigkeit in der Seeschifffahrt    
Preisbildung auf den Seefischmärkten
(nur allgemeine Informationen)
   
Internationale und nationale Fischereipolitik    
Risiken und Versicherungen in der Seeschifffahrt,
Fischerei
   
Reedereikosten und -leistungen    
3.11 Englisch   
Englische Fachsprache    
Seefahrtstandardvokabular  X
Seeprotest und Berichte   X
Fischereistandardvokabular (Fischarten, Fanggeräte,
Teile vom Fanggerät, Fanggebiete und fischerei-
rechtliche Bestimmungen)
  X".


 
63.
Anlage 6 wird durch folgende Anlagen 6 und 6a ersetzt:

Anlage 6 (zu den §§ 39, 40) Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung

Eine Ausbildung in der Metallbearbeitung muss mindestens folgende Kenntnisse, Verständnisse und Fachkunde vermitteln: Metallbearbeitung in einer Lehrwerkstatt bzw. überbetrieblichen Ausbildungsstätte

1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse

1.1
Festlegen der Arbeitsschritte (Arbeitsdurchführung bis Qualitätskontrolle)

1.2
Einschätzen des Teilebedarfs und der Arbeitsmittel

1.3
Auswählen der Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse

1.4
Vorbereiten von Halbzeugen, Werkstücken, Spannzeugen, Werkzeugen, Prüf- und Messzeugen und weiteren Hilfsmitteln

1.5
Einrichten des Arbeitsplatzes

1.6
Kontrollieren des Arbeitsergebnisses und Bewerten bei Abweichungen vom Sollmaß

2. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen

2.1
Lesen, Verstehen und Anwenden von Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen, technischen Unterlagen und Betriebsanleitungen

2.2
Anfertigen von Skizzen

2.3
Anwenden von Normen und Toleranzen

3. Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen

3.1
Unterscheiden der Werkstoffeigenschaften von Eisenmetallen, Nichteisenmetallen, Kunst- und Naturstoffen

3.2
Auswählen der Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften

3.3
Auswählen der Bearbeitungsmethode nach dem Verwendungszweck

3.4
Verwenden von technischen Bezeichnungen von Werkzeugen (Hämmer, Anreißwerkzeuge, Meißel, Sägen, Feilen, Zangen, Schneider, Schraubendreher, Schraubenschlüssel sowie Prüfgeräte)

3.5
Unterscheiden, Zuordnen und Auswählen von verschiedenen Betriebs- und Hilfsstoffen nach ihrem Verwendungszweck

4. Prüfen und Messen

4.1
Auswählen von Prüf- und Messgeräten nach dem Verwendungszweck

4.2
Messen von Längen mit Strichmaßstäben, Messschiebern und Messschrauben unter Beachtung von systematischen und zufälligen Messfehlern

4.3
Messen von Winkeln mit Winkelmessern sowie Prüfen mit feststehenden Winkeln

4.5
Prüfen der Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren

4.6
Prüfen der Formgenauigkeit mit Rundungslehren

4.7
Prüfen der Maßgenauigkeit mit festen und verstellbaren Lehren

4.8
Prüfen der Oberfläche auf Verschleiß und Beschädigung

4.9
Erklären von Grenzmaßen, Toleranzen, Funktionen und Materialbeschaffenheit von gefügten Bauteilen

4.10
Erstellen von Mess- und Prüfprotokollen

5. Anreißen, Körnen und Kennzeichnen

5.1
Zitieren der Arbeitsregeln beim Anreißen und Körnen

5.2
Anreißen von Werkstücken unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und -oberflächen

5.3
Körnen von Bohrungsmittelpunkten sowie Kontroll- und Messpunkten

5.4
Kennzeichnen von Werkstücken und Bauteilen

6. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken

6.1
Auswählen der Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff sowie Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen und deren Befestigungen

6.2
Ausrichten und Spannen von Werkstücken oder Bauteilen unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes

6.3
Ausrichten und Spannen von Werkzeugen

7. Manuelles Spanen

7.1
Auswählen von Werkzeugen nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstücks

7.2
Feilen

7.2.1
Aufführen von verschiedenen Flächen (ebene, winklige und parallele, gekrümmte und komplizierte Formen)

7.2.2
Beschreiben von Feilenarten und Aufbau von Feilen

7.2.3
Beschreiben der Anordnung der Schneiden und Hiebarten (Einhiebige, Raspeln und Kreuzhiebige)

7.2.4
Beschreiben von Hiebeinteilungen (Schrupp- und Schlichtstufen von Feilen)

7.2.5
Zitieren der Arbeitsregeln beim Feilen und Feilenwahl bis hin zur Arbeitstechnik und Pflege von Feilen

7.2.6
Feilen von Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen (eben, winklig und parallel auf Maß) sowie Passungen

7.3
Sägen

7.3.1
Zitieren der Arbeitsregeln beim Handsägen

7.3.2
Darlegen der Kriterien für die Auswahl von Handsägen (Bügelsägen, Einstreichsägen, elektrische Handsägemaschinen, Fuchsschwanz)

7.3.3
Beschreiben des Aufbaus von Sägewerkzeugen (Schneidenform, Zahnteilung)

7.3.4
Identifizieren der Größe der zu berücksichtigenden Schneidwinkel und Zähnezahlen (je nach Werkstoff)

7.3.5
Sägen von Blechen, Rohren und Profilen aus Eisen- und Nichteisenmetallen, Kunststoff und Holz nach Anriss

7.4
Schneiden (Gewinde)

7.4.1
Gegenüberstellen von Gewindearten (Unterscheidung nach Gewindeformen)

7.4.2
Benennen von Werkzeugen für das Schneiden

7.4.3
Beschreiben der Nutzung von Satzgewindebohrern (3-Satz-Schneider und Kennung)

7.4.4
Bohren von Innengewinden und Schneiden von Außengewinden unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und Kühlschmierstoffen

7.4.5
Herstellen von Rohrgewinden

7.4.6
Aufzählen der Arbeitsschritte beim Entfernen abgebrochener Gewindebohrer

7.5
Schleifen von Hand

7.5.1
Beschreiben des Schleifens mit Schleifpapier, -leinen, insbesondere die Auswahl der Korngrößen

7.5.2
Beschreiben des Läppens von Bauteilen mit Läppmittel

8. Maschinelles Spanen

8.1
Auswählen der Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie

8.2
Bestimmen und Einstellen von Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschinen für Bohrungen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen

8.3
Herstellen der Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen

8.4
Bohren

8.4.1
Unterscheiden von Werkzeugen zum Bohren (Wendel-/Spiralbohrer und deren Aufbau, Schneidengeometrie des Bohrers)

8.4.2
Unterscheiden von Reiben (Bauformen von Hand- und Maschinenreibahlen)

8.4.3
Beschreiben von Senken, Plansenken und Profilsenken (Werkzeuge zum Senken)

8.4.4
Zitieren der Arbeitsregeln beim Bohren

8.4.5
Erklären der Auswahl und Scharfschleifen von Wendel-/Spiralbohrern

8.4.6
Erklären des Spannens von Bohrern (Betriebsbereitschaft)

8.4.7
Erklären des Lösens und Einsetzens von Bohrfuttern und Bohrern mit Kegelschaft

8.4.8
Herstellen von Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zu einer Lagetoleranz von ± 0,2 mm unter Beachtung der Kühlschmierstoffe an Bohr- und Drehmaschinen mit verschiedenen Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und Profilsenken

8.4.9
Herstellen von Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen bis zu einer Maßgenauigkeit IT 7 und einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 10 µm unter Beachtung der Kühlschmierstoffe an Bohrmaschinen durch Rundreiben

8.5
Drehen

8.5.1
Beschreiben des Funktionsprinzips von Drehmaschinen und ihrer Baugruppen

8.5.2
Erklären der Schnittbewegungen, Schnitttiefen und Vorschub

8.5.3
Beschreiben der verschiedenen Drehverfahren (außen/innen)

8.5.4
Unterscheiden der Drehwerkzeuge (Bauarten von Drehmeißeln) und Werkzeugspanner

8.5.5
Festlegen der Arbeitsschritte zur Werkzeugherstellung (Arbeitsplanung)

8.5.6
Herstellen von Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von ± 0,1 mm und einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 63 µm unter Beachtung der Kühlschmierstoffe mit unterschiedlichen Drehmeißeln, durch Quer-Plan- und Längs-Runddrehen

8.6
Schleifen

8.6.1
Beschreiben des Funktionsprinzips elektrischer Werkstattschleifmaschinen und der Baugruppen an der Schleifmaschine

8.6.2
Beschreiben von Handschleifmaschinen

8.6.3
Beschreiben von Freihandwinkelschleifern

8.6.4
Unterscheiden von Schleifmitteln (Scheiben und Anwendung)

8.6.5
Beschreiben von Spannvorrichtungen für Schleifscheiben

8.6.6
Erklären des Anschleifens/Scharfschleifens von Werkzeugen wie Reißnadel, Körner, Bohrer und Meißel am Schleifbock

8.7
Sägen

8.7.1
Beschreiben des Funktionsprinzips und der Baugruppen an der Maschinensäge

8.7.2
Unterscheiden von Maschinensägen (horizontale und vertikale Bandsägen, Bügel- und Kreissägen)

8.7.3
Beschreiben von Sägeverfahren (absägen, aussägen, schlitzen)

8.7.4
Beschreiben des Aufbaus von Sägeblättern (Schneidenform, Zahnteilung, Sägeblattschliff)

8.7.5
Auswählen der Größe der zu berücksichtigenden Schneidwinkel und Zähnezahlen (je nach Werkstoff)

8.7.6
Beschreiben von Freihandschnitten

8.7.7
Sägen von Werkstücken mit stationären Sägemaschinen

9. Scheren und Trennen

9.1
Aufführen von Bezeichnungen von Handscheren und deren Verwendung

9.2
Zitieren von Arbeitsregeln im Umgang mit Handhebelscheren

9.3
Schneiden von Feinblechen mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss

9.4
Trennen von Rohren mit Rohrabschneidern

9.5
Trennen, Zerspanen und Abscheren mit Meißeln

9.6
Erklären des manuellen thermischen Trennens von Blechen, Rohren und Profilen

10. Umformen

10.1
Kaltes Umformen von Blechen aus Stahl und Nichteisenmetallen durch freies Runden und Schwenkbiegen mit und ohne Vorrichtungen im Schraubstock

10.2
Kaltes Umformen von Rohren aus Stahl unter Beachtung des Wanddicken-Durchmesser-Verhältnisses

10.3
Warmes Umformen von Blechen, Rohren und Profilen

10.4
Biegerichten von Blechen, Rohren und Profilen

10.5
Umformen von Werkstücken durch Treiben, Schweifen und Stauchen

10.6
Richten (Geradebiegen)

10.7
Benutzen von Biegevorrichtungen mit auswechselbaren Rollen

10.8
Beschreiben der Blechumformung mit Biege/Walzenbiegemaschinen

10.9
Zitieren der Arbeitsregeln beim Richten, Biegen und Umformen

10.10
Beschreiben der Änderung der Stoffeigenschaften beim Härten, Anlassen, Glühen (Wärmebehandlung von Stahl)

11. Fügen (Schraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindungen)

11.1
Prüfen der Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz sowie Fixieren in montagegerechter Lage

11.2
Verbinden und Sichern von Bauteilen mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung

11.3
Fügen mit Schrauben, Bolzen, Stiften, Keilen

11.4
Konstruieren von Bolzen- und Stiftverbindungen

11.5
Konstruieren von Pressverbindungen durch Einpressungen, Keilen, Schrumpfen und Dehnen

11.6
Konstruieren von Rohrschraubverbindungen

11.7
Beschreiben der Arten von Passungen

12. Fügen (Schweißen, Löten)

12.1
Durchführen von vorbereitenden Arbeiten zum Schweißen und Löten (unter Beachtung der Maßnahmen des Brandschutzes)

12.2
Herstellen der Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrichtung

12.3
Auswählen der Werkzeuge, Lote und Flussmittel nach Verwendungszweck

12.4
Vorbereitung der Werkstücke und Bauteile zum Schweißen und Löten

12.5
Schweißen von Feinblechen und Stahl auf Stoß

12.6
Schweißen von Kehlnähten an Blechen und Rohren aus Stahl

12.7
Löten von Werkstücken und Bauteilen aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit der Werkstoffe und der Eigenschaften der Löthilfsstoffe

12.8
Fügen durch Kleben

12.9
Beschreiben der Arten und Einsatzmöglichkeiten von Klebstoffen

12.10
Aufzählen der Arten von Schraubensicherungsmitteln (Kleber, Lack)

Anlage 6a (zu § 42) Anforderungen an die Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung

Eine Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung muss mindestens folgende Kenntnisse, Verständnisse und Fachkunde vermitteln:

Metallbearbeitung in einer Lehrwerkstatt oder überbetrieblichen Ausbildungsstätte

1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse

1.1
Festlegen der Arbeitsschritte (Arbeitsdurchführung bis Qualitätskontrolle)

1.2
Abschätzen des Teilebedarfs und Festlegen der Arbeitsmittel

1.3
Festlegen der Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse

1.4
Bereitstellen von Halbzeugen, Werkstücken, Spannzeugen, Werkzeugen, Prüf- und Messzeugen und weiteren Hilfsmitteln

1.5
Einrichten des Arbeitsplatzes

1.6
Beurteilen des Arbeitsergebnisses bei Abweichungen vom Sollmaß

2. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen

2.1
Lesen und Anwenden von Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen

2.2
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Verwendungshinweise, Handbücher, Stücklisten, Tabellen und Diagramme

2.3
Anfertigen von Skizzen

2.4
Erstellen von Mess- und Prüfprotokollen

2.5
Anwenden von Normen, insbesondere Toleranznormen

2.6
Handhaben von Datenträgern

3. Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen

3.1
Unterscheiden der Werkstoffeigenschaften von Eisenmetallen, Nichteisenmetallen, Kunst- und Naturstoffen

3.2
Auswählen von Werkstoffen unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und Bearbeitung nach Verwendungszweck

3.3
Unterscheiden von Betriebsstoffen und Hilfsstoffen, Zuordnen nach ihrer Verwendung und Auswählen nach Verwendungszweck

4. Prüfen, Messen, Lehren

4.1
Auswählen der Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck

4.2
Messen von Längen mit Strichmaßstäben, Messschiebern und Messschrauben unter Beachtung von systematischen und zufälligen Messfehlermöglichkeiten

5. Anreißen, Körnen, Kennzeichnen

5.1
Anreißen von Werkstücken unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und Oberfläche

5.2
Körnen von Bohrungsmittelpunkten sowie Kontroll- und Messpunkten

6. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstoffen

6.1
Auswählen und Befestigen von Spannzeugen nach Größe, Form, Werkstoff und der Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen

6.2
Ausrichten und Spannen von Werkstücken oder Bauteilen insbesondere unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes

6.3
Ausrichten und Spannen von Werkzeugen

7. Manuelles Spanen

7.1
Auswählen von Werkzeugen nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstücks

7.2
Feilen von Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen

7.3
Sägen von Blechen, Rohren und Profilen aus Eisen- und Nichteisenmetallen nach Anriss

7.4
Bohren von Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen

8. Maschinelles Spanen

8.1
Auswählen von Werkzeugen unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidgeometrie

8.2
Bestimmen und Einstellen von Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschinen für Bohroperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen

8.3
Herstellen der Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen

8.4
Bohren von Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen, insbesondere unter der Beachtung der Kühlschmierstoffe, an Bohrmaschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und durch Profilsenken

8.5
Schleifen von Werkzeugen, insbesondere Scharfschleifen von Reißnadel, Körner, Bohrer und Meißel am Schleifbock

9. Trennen

9.1
Scheren von Feinblechen mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss

9.2
Trennen von Rohren mit Rohrschneidern

10. Umformen

10.1
Kaltes Umformen von Blechen aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen

11. Fügen (Schraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindungen)

11.1
Prüfen von Bauteilen auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz sowie Fixieren in montagegerechter Lage

11.2
Verbinden und Sichern von Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung

Elektrofertigung in einer Lehrwerkstatt oder überbetrieblichen Ausbildungsstätte

1. Theoretische Grundlagen

1.1
Beschreiben der fünf Sicherheitsregeln, der Gefahren des elektrischen Stromes und des Verhaltens bei Stromunfällen

1.2
Erklären der Schutzmaßnahmen (Basis-, Fehler-, Zusatzschutz)

1.3
Zitieren der Größen und Einheiten der Elektrotechnik

1.4
Beschreiben der Wirkungen des elektrischen Stromes (Wärme-, Magnetische, Licht-, chemische, physiologische Wirkung)

1.5
Beschreiben des Atomaufbaus, der Entstehung von positiver und negativer Ladung

1.6
Beschreiben des Spannungsbegriffs, der Erzeugung von Spannungen, des Messens von Spannungen

1.7
Beschreiben des Stromflusses in Leitern, Flüssigkeiten, Gasen, Vakuum

2. Grundlegende Arbeiten

2.1
Verdrahten

2.2
Isolieren

2.3
Lötverfahren

2.4
Löten

2.5
Erdungsanschlüsse herstellen

3. Grundkenntnisse von Bauelementen und Bauteilen der Elektro-, Informations- oder Kommunikationstechnik

3.1
Beschreiben von Widerständen

3.2
Beschreiben von Blindwiderständen

3.3
Beschreiben von Batterien

3.4
Beschreiben von Steuerschaltungen

3.5
Beschreiben von Leitungsschutz

3.6
Beschreiben der Wechselstromtechnik

3.7
Beschreiben der Drehstromtechnik

3.8
Beschreiben der Leistungselektronik

3.9
Lesen und Erstellen von Schaltplänen

4. Grundkenntnisse der elektrischen Messtechnik

4.1
Unterscheiden von Messgeräten

4.2
Auswählen von Messgeräten nach Art, der zu messenden Größen

4.3
Aufbauen von Messschaltungen und Darstellen von Signalinformationen

4.4
Unterscheiden, Klassifizieren und Berechnen von Messfehlern

5. Bedienen, Programmieren und Anwenden von Rechnern und speicherprogrammierbaren Bausteinen

5.1
Realisierung einfacher Logikschaltungen mit programmierbaren Bausteinen

5.2
Beschreiben von speicherprogrammierbaren Steuerungen

5.3
Unterscheiden von Sensoren

6. Montage von Geräten

6.1
Zusammenbauen, Prüfen, Warten und Reparieren von Apparaten und Geräten der Elektrotechnik oder Informations- und Kommunikationstechnik

7. Schaltanlagen

7.1
Kenntnisse nachweisen über die routinemäßigen Funktionsprüfungen und Wartungsarbeiten an den Sicherungsautomaten in Schalttafeln

7.2
Routinemäßige Funktionsprüfungen und Wartungsarbeiten an den Leistungsschaltern der Schalttafel".