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Artikel 5 - Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften (4. LFGBuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Weingesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. August 2021 WeinG § 13, § 27, § 31, § 48, § 49

Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Soweit auf Grund des Absatzes 3 Nummer 2, 4 oder 5 keine Vorschriften erlassen worden sind, sind die auf Grund des § 32 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen anzuwenden".

2.
Nach § 27 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Es ist verboten, andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unterliegende Lebensmittel, soweit es sich dabei um Erzeugnisse handelt, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen."

3.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2a werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 245 S. 4) geändert worden ist," gestrichen.

b)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:


4.
Dem § 48 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

§ 58 Absatz 2 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt für Erzeugnisse nach § 2 Nummer 1 entsprechend."

5.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.
entgegen § 27 Absatz 1a ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,".

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

§ 59 Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a und c, Nummer 10 und 11 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt für Erzeugnisse nach § 2 Nummer 1 entsprechend."



 

Zitierungen von Artikel 5 Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 4. LFGBuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. LFGBuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 12 MoPeG Änderung des Weingesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274 ) geändert worden ist, werden die Wörter „nicht rechtsfähigen" durch das ...