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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Kassensicherungsverordnung
Die Kassensicherungsverordnung vom 26. September 2017 (BGBl. I S. 3515) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Elektronische Aufzeichnungssysteme
Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten- 1.
- Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker,
- 2.
- Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge,
- 3.
- elektronische Buchhaltungsprogramme,
- 4.
- Waren- und Dienstleistungsautomaten,
- 5.
- Taxameter und Wegstreckenzähler,
- 6.
- Geldautomaten sowie
- 7.
- Geld- und Warenspielgeräte."
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „Speichermedium nach § 3 Absatz 1" ein Komma und die Wörter „der Anbindung an das elektronische Aufzeichnungssystem" eingefügt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die einheitliche digitale Schnittstelle für den standardisierten Export aus dem Speichermedium nach § 3 Absatz 1 und die einheitliche digitale Schnittstelle für den standardisierten Export aus dem elektronischen Aufzeichnungssystem können getrennt voneinander erstellt und veröffentlicht werden."
- 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Sicherungseinrichtung" durch das Wort „Sicherheitseinrichtung" ersetzt.
- b)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik legt im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in Technischen Richtlinien und Schutzprofilen die technischen Anforderungen fest an- 1.
- die digitale Schnittstelle, soweit diese den standardisierten Export aus dem Speichermedium und die Anbindung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung an das elektronische Aufzeichnungssystem betreffen,
- 2.
- das Sicherheitsmodul und
- 3.
- das Speichermedium."
- 4.
- § 6 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Angaben nach Satz 1 müssen- 1.
- für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar oder
- 2.
- aus einem QR-Code auslesbar sein.
- 5.
- § 7 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Besondere Gebührenverordnung BMI vom 2. September 2019 (BGBl. I S. 1359) in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14888/a276391.htm