Tools:
Update via:
Änderung § 1 Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 17.04.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, alle Änderungen durch Artikel 6 AuslPflVNOG am 17. April 2024 und Änderungshistorie der AuslKfzHPflVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 17.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) Eine Versicherungsbescheinigung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ist nicht erforderlich für | (Text neue Fassung) Von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes sind die Fahrer folgender Fahrzeuge ausgenommen: |
1. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die ein vorgeschriebenes Kennzeichen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union führen, unabhängig davon, ob es sich um ein endgültiges oder vorläufiges Kennzeichen handelt; 2. zweirädrige Kraftfahrzeuge (einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor), für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in Dänemark (ohne Grönland), Finnland, Irland oder Schweden hat; 3. zweirädrige Kraftfahrzeuge (einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor) mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in Spanien hat; 4. Fahrräder mit Hilfsmotor, für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist, die einen Hubraum von nicht mehr als 50 ccm haben und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in Frankreich (ohne Überseegebiete) hat. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1489/al0-194956.htm