Tools:
Update via:
Änderung § 4 Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 17.04.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, alle Änderungen durch Artikel 6 AuslPflVNOG am 17. April 2024 und Änderungshistorie der AuslKfzHPflVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 17.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 4 Nachweis des EU-Versicherungsschutzes | (Text neue Fassung)§ 4 (aufgehoben) |
Der Führer des Fahrzeugs hat das Bestehen der Haftpflichtversicherung im Sinne des § 3 durch eine Grüne Internationale Versicherungskarte oder durch eine Bescheinigung über den Abschluß einer Grenzversicherung nachzuweisen. Der Nachweis ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1489/al0-194959.htm