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Änderung § 4 Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 17.04.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Nachweis des EU-Versicherungsschutzes


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Führer des Fahrzeugs hat das Bestehen der Haftpflichtversicherung im Sinne des § 3 durch eine Grüne Internationale Versicherungskarte oder durch eine Bescheinigung über den Abschluß einer Grenzversicherung nachzuweisen. Der Nachweis ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.



 
(heute geltende Fassung) 

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