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Änderung § 5 Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 17.04.2024
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 17.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 |
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(Text alte Fassung) § 5 Abschluß der Grenzversicherung für den EU-Versicherungsschutz | (Text neue Fassung)§ 5 (aufgehoben) |
Für den im Geltungsbereich dieser Verordnung vorgenommenen Abschluß der Grenzversicherung sind die Vorschriften der §§ 2 bis 5 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger entsprechend anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1489/al0-194960.htm