Tools:
Update via:
Änderung § 6 Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 17.04.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, alle Änderungen durch Artikel 6 AuslPflVNOG am 17. April 2024 und Änderungshistorie der AuslKfzHPflVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 17.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 6 Verpflichtung des Fahrzeughalters hinsichtlich des EU-Versicherungsschutzes | (Text neue Fassung)§ 6 (aufgehoben) |
Besteht keine Haftpflichtversicherung nach § 3 oder führt der Führer des Fahrzeugs die nach § 4 erforderliche Versicherungsbescheinigung nicht mit, so darf der Halter nicht anordnen oder zulassen, daß das Fahrzeug im Geltungsbereich dieser Verordnung auf öffentlichen Straßen oder Plätzen gebraucht wird. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1489/al0-194961.htm